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Artikel 18 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 StStatG § 1, § 2, § 2a, § 2c (neu), § 5, § 6, § 7, § 7a (neu)

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:

a)
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;

2.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Klammerzusatz „(Gemeinde)" ein Komma sowie das Wort „Rechtsform," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ab 2008 werden von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale jährlich erfasst."

c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist:

a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

2.
jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:

a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht."

3.
§ 2a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen" werden die Wörter „einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen" eingefügt.

bb)
Die Wörter „dieser Aufbereitung" werden gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden."

4.
Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

„§ 2c Zusammenführung von Einzelangaben

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,

6.
für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden."

6.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „über die Lohn- und Einkommensteuer" gestrichen und die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen" die Wörter „einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen" eingefügt sowie die Angabe „10 vom Hundert" durch die Wörter „10 Prozent" ersetzt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm auf Anforderung" durch die Wörter „stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen" die Wörter „einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen" eingefügt und die Wörter „nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Statistiken" durch die Wörter „Statistiken nach § 1 Abs. 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „8" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

f)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1 bis 6" durch die Angabe „Absätze 1 bis 6a" ersetzt.

8.
Folgender § 7a wird eingefügt:

„§ 7a Zusammenführung von Einzelangaben

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 18 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1626
Artikel 2 8. GemFinRefGÄndG Folgeänderungen anderer Gesetze
... Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt ...