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Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:

a)
der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) und

b)
der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 129).


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 EStG § 94, § 89, § 91, § 92b, § 55, § 52a, § 51a, § 52, § 50f, § 51, § 50d, § 50a, § 50, § 45a, § 46, § 22, § 22a, § 24a, § 32b, § 32d, § 33b, § 34b, § 34c, § 35, § 35a, § 36, § 37, § 39, § 39a, § 39b, § 39e (neu), § 41b, § 44, § 10c, § 4f, § 6, § 10, § 10a, § 10b, § 1, § 1a, § 4, mWv. 30. September 2006 § 10a, § 81a, § 86, mWv. 1. Januar 2005 § 22a, mWv. 1. Januar 2007 § 99, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 3a, § 50g, § 52, § 43b

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

„§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft".

b)
Nach der Angabe zu § 39d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale".

c)
(weggefallen)

d)
Die Angabe zu § 50g wird wie folgt gefasst:

„§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen" durch die Angabe „den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht übersteigen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind."

3.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen" und das nachfolgende Komma gestrichen, die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a" ersetzt sowie die Wörter „hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

cc)
Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln."

b)
In Absatz 2 werden die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4" durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2 bis 5" und die Wörter „Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt" durch die Wörter „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.

3a.
§ 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen."

3b.
§ 4f Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

4.
In § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1a wird durch folgende Nummern 1a und 1b ersetzt:

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für

 
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,

b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie

c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;

1b.
Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;".

bb)
Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet."

cc)
Nummer 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

dd)
Nummer 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 gehören, oder

2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,

um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 beantragt hat."

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat „§ 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14" durch das Zitat „§ 3 Nr. 14, 57 oder 62" ersetzt.

6.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz" die Wörter „oder einem Landesbesoldungsgesetz" eingefügt.

b)
Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist die Bescheinigung unzutreffend und wird sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden."

6a.
In § 10b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können" durch die Wörter „oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen" ersetzt.

7.
In § 10c Abs. 3 Nr. 2 werden die Angabe „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren" sowie das anschließende Komma gestrichen.

8.
Nach § 22 Nr. 1a werden folgende Nummern 1b und 1c eingefügt:

„1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a als Sonderausgaben abgezogen werden können;

1c.
Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b als Sonderausgaben abgezogen werden können;".

9.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma vor dem Wort „Geburtsdatum" durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und Geburtsort" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000" durch die Angabe „§ 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. Sie speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern oder an den Mitteilungspflichtigen. Die Daten sind für die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt für Steuern zu verschlüsseln."

10.
§ 24a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:

1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2;

2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;

3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b;

4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit § 52 Abs. 34c anzuwenden ist;

5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a."

11.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch," die Wörter „der Reichsversicherungsordnung," eingefügt.

bbb)
Buchstabe i wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „wenn deren Summe positiv ist" und das ihnen vorausgehende Komma gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend. Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

11a.
§ 32d Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „zehn Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird

 
 
aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder

bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder

cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,

sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird."

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

 
a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder

b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung. Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig."

12.
§ 33b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden."

13.
§ 34b wird wie folgt gefasst:

„§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft

(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen gehören:

1.
Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind (außerordentliche Holznutzungen). Sie liegen nur insoweit vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich der Holznutzung infolge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigt. Bei der Berechnung der zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen des laufenden Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nutzungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Abzug zu bringen. Die Differenz zwischen Nutzungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung eines Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung dar;

2.
Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.

(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Holznutzungen sind

1.
die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;

2.
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.

(3) Die Einkommensteuer bemisst sich

1.
für die zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach § 34 Abs. 1;

2.
für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;

3.
für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 2.

Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu mindern sind. Die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Kalamitätsnutzungen.

(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

1.
auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;

2.
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;

3.
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden."

14.
In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b" durch die Angabe „§§ 32a, 32b, 34 und 34b" ersetzt.

14a.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „entfällt" die Angabe „(Ermäßigungshöchstbetrag)" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

(Summe der positiven gewerblichen Einkünfte) / (Summe aller positiven Einkünfte) * geminderte tarifliche Steuer

Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes."

15.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „inländischen" durch die Wörter „in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „inländischen" durch die Wörter „in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist."

16.
In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.

17.
§ 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" ersetzt.

18.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„letztmalig für das Kalenderjahr 2010."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers."

19.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 6" durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" ersetzt.

20.
§ 39b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 6 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. Außerdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrag (§ 39a Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um

1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) in den Steuerklassen I bis V,

2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,

3.
die Vorsorgepauschale

a)
in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,

b)
in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,

4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II,

ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag."

bb)
In dem bisherigen Satz 11 wird die Angabe „Sätzen 5 und 10" durch die Angabe „Sätzen 2 und 9" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind."

21.
(weggefallen)

22.
Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:

„§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d von ihm festzustellenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.

(2) Für jeden Steuerpflichtigen speichert das Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende Daten zu den in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:

1.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft,

2.
bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft,

3.
Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteiles,

4.
Familienstand und gewählte Steuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und beantragte ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen mitzuteilen. Diese Behörden sind insoweit, als sie die Grundlagen für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie deren Änderungen mitzuteilen haben, örtliche Landesfinanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d). Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.

(4) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. Zur Plausibilitätsprüfung der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende Regeln zum Abruf bereit. Für den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.

(5) Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die für die Lohnsteuerkarte geltenden Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden. Wer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich oder leichtfertig für andere Zwecke als die Durchführung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs verwendet, handelt ordnungswidrig; § 50f Abs. 2 ist anzuwenden.

(6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt und die Bereitstellung mitteilt oder der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.

(7) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden erstmals für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs gebildet. Der Steuerpflichtige kann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) beantragen, dass für ihn keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebildet werden. Erstmalig gebildete oder geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. Werden dem Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt, die zu seinen Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er verpflichtet, sie ändern zu lassen.

(8) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren teilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Arbeitnehmer. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab 2011 anzuwenden. Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermitteln. Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 ist zusätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen. Das Bundeszentralamt für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und das Verfahren für den Abruf durch den Arbeitgeber zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab 2011. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die Zahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifikationsnummer der leiblichen Eltern, soweit bekannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Die Verfahren haben die Sicherheitsanforderungen nach dem Stand der Technik zu erfüllen.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch den Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Zur Prüfung und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit der Verfahren zur Bildung, Speicherung und Übermittlung, Änderung, Bereitstellung sowie zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale können die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert und genutzt werden. Zur Erprobung der in Satz 2 genannten Verfahren können das Bundeszentralamt für Steuern und die an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber die Regelungen der Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden. Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinzuweisen. Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber auswählen. Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnummer."

23.
(weggefallen)

24.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle" durch die Angabe „auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

bb)
Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Datenfernübertragung" durch die Angabe „Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Nach Vergabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) hat der Arbeitgeber für die Datenübermittlung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit."

25.
(weggefallen)

26.
(weggefallen)

27.
(weggefallen)

28.
§ 43b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist."

28a.
In § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 10" die Angabe „unter den Voraussetzungen des Buchstabens a" eingefügt.

29.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „hälftig" durch die Wörter „nicht in voller Höhe" ersetzt.

30.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres" aufgehoben.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „40 Prozent" durch die Angabe „den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil" ersetzt.

30a.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „übrigen Vorschriften des § 34 und die" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5" durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4" ersetzt.

31.
In § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden der die Nummer abschließende Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

„mit Ausnahme von Emissionsberechtigungen im Rahmen des europäischen und internationalen Emissionshandels."

32.
In § 50d Abs. 9 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 20 Abs. 2" die Wörter „des Außensteuergesetzes" eingefügt.

33.
In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 9" ersetzt.

34.
§ 50g wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

„bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt des nonrésidents/belasting der nietverblijfhouders" beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes" beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird."

bb)
Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „oder Anlage 3a Nr. 1" gestrichen.

bbb)
Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

„cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und nicht von ihr befreit ist. Entsprechendes gilt für eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird."

ccc)
Nummer 5 Buchstabe a wird folgender Satz 2 angefügt:

„Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt."

cc)
Nummer 6 wird aufgehoben.

35.
In § 51 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „der so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann" und das sich anschließende Komma gestrichen.

36.
In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 6" durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

37.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) § 1 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Satzes 6 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird."

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008" durch die Angabe „für Veranlagungszeiträume ab 2006" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 23e wird eingefügt:

„(23e) § 10 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden."

d1)
Absatz 24a wird wie folgt gefasst:

„(24a) § 10a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit

1.
sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder

2.
die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) noch nicht unanfechtbar war oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand."

e)
Absatz 35 wird aufgehoben.

f)
Absatz 38a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 22a Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 22a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Mitteilungspflichtige nach § 22a Abs. 1 kann die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers, dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung."

g)
Absatz 43a wird wie folgt gefasst:

„(43a) § 32b Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Abweichend von § 32b Abs. 3 kann das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 32b Abs. 3 und 4 in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

h)
Absatz 49 Satz 1 wird aufgehoben.

h1)
Dem Absatz 50a wird folgender Satz angefügt:

„§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden."

i)
Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:

„§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

j)
(weggefallen)

k)
Absatz 52b wird wie folgt gefasst:

„(52b) § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden für Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen."

l)
Absatz 55a wird wie folgt gefasst:

„(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen."

m)
Absatz 55b wird aufgehoben.

m1)
Dem Absatz 55j wird folgender Satz angefügt:

„§ 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist."

m2)
Absatz 58 wird wie folgt gefasst:

„(58) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind."

n)
Folgender Absatz 58a wird eingefügt:

„(58a) § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen."

o)
Absatz 59b wird wie folgt gefasst:

„(59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen."

p)
Absatz 65 wird wie folgt gefasst:

„(65) § 91 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden."

38.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 15 wird wie folgt gefasst:

„(15) § 32d Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

b)
Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:

„§ 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen."

39.
§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird."

40.
In § 81a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz" die Wörter „oder einem Landesbesoldungsgesetz" eingefügt.

41.
In § 86 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz" die Wörter „oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes" eingefügt.

42.
In § 89 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder" gestrichen.

43.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern."

b)
In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder" gestrichen.

44.
In § 92b Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger oder" gestrichen.

45.
§ 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder" gestrichen.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen und diese Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen."

c)
Die Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„In den Fällen des § 93 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend."

46.
In § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7" durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5" ersetzt.

47.
Die Anlage 2 (zu § 43b) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. eine der aufgeführten Formen aufweist:

 
a)
die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/ 2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294 S. 22) gegründeten Gesellschaften sowie die nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35) und nach der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25) gegründeten Genossenschaften;

b)
Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme"/ „naamloze vennootschap", „société en commandite par actions"/„commanditaire vennootschap op aandelen", „société privée à responsabilité limitée"/ „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", „société coopérative à responsabilité limitée"/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", „société coopérative à responsabilité illimitée"/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid", „société en nom collectif"/„vennootschap onder firma", „société en commandite simple"/„gewone commanditaire vennootschap", öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

c)
Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателното дружество", „командитното дружество", „дружеството с ограничена отговорност", „акционерното дружество", „командитното дружество с акции", „неперсонифицирано дружество", „кооперации", „кооперативни съюзи" „държавни предприятия", die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;

d)
Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost", „společnost s ručením omezeným";

e)
Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab" oder „anpartsselskab". Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber" ermittelt und besteuert wird;

f)
Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft", „Kommanditgesellschaft auf Aktien", „Gesellschaft mit beschränkter Haftung", „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft", „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts", und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

g)
Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing", „usaldusühing", „osaühing", „aktsiaselts", „tulundusühistu";

h)
Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία", „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)" und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischem Körperschaftsteuer unterliegen;

i)
Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima", „sociedad comanditaria por acciones", „sociedad de responsabilidad limitada", die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades") unterliegen;

j)
Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme", „société en commandite par actions", „société à responsabilité limitée", „sociétés par actions simplifiées", „sociétés d'assurances mutuelles", „caisses d'épargne et de prévoyance", „sociétés civiles", die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives", „unions de coopératives", die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

k)
nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies" und „trustee savings banks" im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

l)
Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni", „società in accomandita per azioni", „società a responsibilità limitata", „società cooperative", „società di mutua assicurazione" sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

m)
Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες" im Sinne der Einkommensteuergesetze;

n)
Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība", „sabiedrība ar ierobežotu atbildību";

o)
Gesellschaften litauischen Rechts;

p)
Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme", „société en commandite par actions", „société à responsabilité limitée", „société coopérative", „société coopérative organisée comme une société anonyme", „association d'assurances mutuelles", „association d'épargne-pension", „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public" sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

q)
Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság", „betéti társaság", „közös vállalat", „korlátolt felelősségű társaság", „részvénytársaság", „egyesülés", „szövetkezet";

r)
Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata", „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet";

s)
Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap", „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", „Open commanditaire vennootschap", „Coöperatie", „onderlinge waarborgmaatschappij", „Fonds voor gemene rekening", „vereniging op coöperatieve grondslag", „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt" und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

t)
Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft", „Gesellschaft mit beschränkter Haftung", „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit", „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften", „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts", „Sparkassen" und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;

u)
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna", „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością";

v)
die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;

w)
Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăţi pe acţiuni", „societăţi în comandită pe acţiuni", „societăţi cu răspundere limitată";

x)
Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba", „komanditna družba", „družba z omejeno odgovornostjo";

y)
Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť", „spoločnosť s ručením obmedzeným", „komanditná spoločnosť";

z)
Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö"/„aktiebolag", „osuuskunta"/„andelslag", „säästöpankki"/„sparbank" und „vakuutusyhtiö"/„försäkringsbolag";

aa)
Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag", „försäkringsaktiebolag", „ekonomiska föreningar", „sparbanker", „ömsesidiga försäkringsbolag";

ab)
nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften."

b)
In Nummer 3 werden nach dem letzten Spiegelstrich ein Komma und folgende Spiegelstriche angefügt:

„- корпоративен данък in Bulgarien,

-
impozit pe profit in Rumänien".

48.
Die Anlage 3 (zu § 50g) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 50g)

1.
Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:

a)
Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: „naamloze vennootschap"/„société anonyme", „commanditaire vennootschap op aandelen"/„société en commandite par actions", „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid"/„société privée à responsabilité limitée" sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

b)
Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: „aktieselskab" und „anpartsselskab";

c)
Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: „Aktiengesellschaft", „Kommanditgesellschaft auf Aktien" und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung";

d)
Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: „ανώνυμη εταιρεία";

e)
Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: "sociedad anónima", "sociedad comanditaria por acciones", "sociedad de responsabilidad limitada" sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

f)
Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: „société anonyme", „société en commandite par actions", „société à responsabilité limitée" sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;

g)
Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: „public companies limited by shares or by guarantee", „private companies limited by shares or by guarantee", gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts" eingetragene Einrichtungen oder gemäß den „Building Societies Acts" eingetragene „building societies";

h)
Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: „società per azioni", „società in accomandita per azioni", „società a responsabilità limitata" sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;

i)
Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: „société anonyme", „société en commandite par actions" und „société à responsabilité limitée";

j)
Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: „naamloze vennootschap" und „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid";

k)
Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: „Aktiengesellschaft" und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung";

l)
Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;

m)
Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: „osakeyhtiö/aktiebolag", „osuuskunta/andelslag", „säästöpankki/sparbank" und „vakuutusyhtiö/försäkringsbolag";

n)
Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: „aktiebolag" und „försäkringsaktiebolag";

o)
nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;

p)
Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová společnost", „společnost s ručením omezeným", „veřejná obchodni společnost", „komanditní společnost" und „družstvo";

q)
Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: „täisühing", „usaldusühing", „osaühing", „aktsiaselts" und „tulundusühistu";

r)
Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuergesetze gelten;

s)
Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciju sabiedrība", „sabiedrība ar ierobežotu atbildību";

t)
nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;

u)
Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: „közkereseti társaság", „betéti társaság", „közös vállalat", „korlátolt felelősségű társaság", „részvénytársaság", „egyesülés", „közhasznú társaság" und „szövetkezet";

v)
Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata" und „Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet";

w)
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spółka akcyjna" und „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością";

x)
Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: „delniška družba", „komanditna delniška družba", „komanditna družba", „družba z omejeno odgovornostjo" und „družba z neomejeno odgovornostjo";

y)
Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: „akciová spoločnos", „spoločnosť s ručením obmedzeným", „komanditná spoločnos", „verejná obchodná spoločnos" und „družstvo";

aa)
Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung: „събирателното дружество", „командитното дружество", „дружеството с ограничена отговорност", „акционерното дружество", „командитното дружество с акции", „кооперации", „кооперативни съюзи", „държавни предприятия", die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben";

ab)
Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: „societăţi pe acţiuni", „societăţi în comandită pe acţiuni", „societăţi cu răspundere limitată".

2.
Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:

-
impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,

-
selskabsskat in Dänemark,

-
Körperschaftsteuer in Deutschland,

-
Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων in Griechenland,

-
impuesto sobre sociedades in Spanien,

-
impôt sur les sociétés in Frankreich,

-
corporation tax in Irland,

-
imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,

-
impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

-
vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

-
Körperschaftsteuer in Österreich,

-
imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,

-
yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

-
statlig inkomstskatt in Schweden,

-
corporation tax im Vereinigten Königreich,

-
Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

-
Tulumaks in Estland,

-
φόρος είσοδήματος in Zypern,

-
uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

-
Pelno mokestis in Litauen,

-
Társasági adó in Ungarn,

-
Taxxa fuq l-income in Malta,

-
Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

-
Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

-
Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

-
корпоративен данък in Bulgarien,

-
impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien."

49.
Die Anlage 3a (zu § 50g) wird aufgehoben.


Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 EStDV 2000 § 54, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind."

2.
In § 84 Abs. 3b wird vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden."


Artikel 2 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 AltvDV § 3

§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 KStG § 1, § 5, § 8b, § 12, § 14, § 27, § 34, § 37, § 38, § 40

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst:

„§ 40 (weggefallen)".

1a.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient."

1b.
§ 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen."

2.
§ 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5" durch die Angabe „im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6" ersetzt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist."

3.
§ 12 Abs. 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend."

3a.
Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. Im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung sind die besonderen Ausgleichsposten aufzulösen. Dadurch erhöht oder verringert sich das Einkommen des Organträgers. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden. Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organgesellschaft und die Auflösung der Organgesellschaft. Minder- oder Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist."

3b.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.

4.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007" durch die Jahreszahl „2008" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe „§ 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden."

c1)
Dem Absatz 9 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden."

c2)
Dem Absatz 13d werden folgende Sätze angefügt:

„Ist in den Fällen des § 40 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), die Körperschaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des § 38 der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind § 38 und § 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden. § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden."

d)
Es wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) § 38 und § 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden für

1.
Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent

a)
juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder

b)
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9

alleine oder gemeinsam beteiligt sind und

2.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbefreite Körperschaften.

Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nach Antragstellung erstmals nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach § 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt. Die Festsetzung und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich nach § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) mit der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6 Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 gelten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit das Vermögen der Körperschaft oder ihres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder Auf- oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergeht und diese keinen Antrag nach Satz 2 gestellt hat. § 40 Abs. 6 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."

5.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und als ausgeschüttet geltende Beträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind. In Fällen der Liquidation sind die Absätze 1 bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die bis zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt wird."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Anspruch ist jeweils am 30. September auszuzahlen. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt."

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Auf die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht anzuwenden."

6.
Dem § 38 werden folgende Absätze 4 bis 10 angefügt:

„(4) Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt. Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006 verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1 letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem 1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums festgestellt. Bei über den 31. Dezember 2006 hinaus fortdauernden Liquidationen endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind.

(5) Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten Endbetrags. Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember 2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde. Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.

(6) Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körperschaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum). Satz 1 gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in Liquidation befanden. Der Anspruch entsteht am 1. Januar 2007. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum festgesetzt. Der Jahresbetrag ist jeweils am 30. September fällig. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Der Anspruch ist nicht verzinslich. Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.

(7) Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1 den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe entrichten. Der Antrag kann letztmals zum 30. September 2015 gestellt werden. Anstelle des jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungstermin, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt, der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jahresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu entrichten. Mit der Zahlung erlischt der gesamte Anspruch. Die Sätze 3 und 4 sind in den Fällen des Absatzes 6 Satz 6, des Absatzes 8 und des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen anzuwenden.

(8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz folgt.

(9) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Wegzugs folgt. Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig wird.

(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend."

7.
§ 40 wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 UmwStG 2006 § 10, § 18, § 27

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 10".

2.
§ 10 wird aufgehoben.

3.
§ 18 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war."

4.
Dem § 27 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) § 10 ist letztmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt. § 10 ist abweichend von Satz 1 weiter anzuwenden in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 34 Abs. 16 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) gestellt wurde.

(6) § 18 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist."


Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 GewStG § 2, § 8, § 9, § 10a, § 35b, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

01.
§ 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient, und".

02.
In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „drei Viertel" durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel" ersetzt.

1.
In § 9 Nr. 7 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikolon und vor Satz 2 wie folgt gefasst:

„das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Nennkapital das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist."

2.
Nach § 10a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge."

3.
In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 10a Satz 4)" gestrichen.

4.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a0)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

a1)
Folgender Absatz 5b wird eingefügt:

„(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 8a wird eingefügt:

„(8a) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2007 anzuwenden."

c)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007."


Artikel 6 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 GewStDV

Die Zwischenüberschrift vor § 25 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Zu § 14a des Gesetzes".


Artikel 7 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 6" durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden."


Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 UStG § 1, § 3, § 4, § 24, Anlage 2, mWv. 1. Januar 2008 § 4, § 12, § 13d, § 22, § 27, § 28

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:

„§ 13d (weggefallen)".

b)
In der Angabe zu § 25d wird nach dem Wort „für" das Wort „die" eingefügt.

2.
In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der Nummern 1, 2 und 6" durch die Angabe „im Sinne der Nummern 1 und 2" ersetzt.

3.
§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 Buchstabe e Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 9 Satz 4)" gestrichen.

b)
In Nummer 8 Buchstabe h wird das Wort „Sondervermögen" durch das Wort „Investmentvermögen" ersetzt.

c)
Nummer 23 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Personen und" gestrichen.

bb)
Das Satz 3 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird;".

d)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

„25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind

 
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,

b)
Einrichtungen, soweit sie

aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,

bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden oder

cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vermittelt werden können.

Steuerfrei sind auch

a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,

b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren;".

e)
In Nummer 28 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a Nr. 1" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a" ersetzt.

4a.
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

„10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr

 
a)
innerhalb einer Gemeinde oder

b)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

5.
§ 13d wird aufgehoben.

6.
In § 22 Abs. 4e Satz 1 wird die Angabe „der §§ 13c und 13d" durch die Angabe „des § 13c" ersetzt.

7.
In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 9 Satz 4" gestrichen.

8.
§ 27 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 28 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:

10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,

b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr

aa)
innerhalb einer Gemeinde oder

bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

10.
In Nummer 40 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird die Angabe „Unterposition 2836 10 00" durch die Angabe „Unterposition 2836 99 17" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 UStDV § 23

§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

1.
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.;

2.
Deutscher Caritasverband e.V.;

3.
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.;

4.
Deutsches Rotes Kreuz e.V.;

5.
Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;

6.
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;

7.
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;

8.
Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;

9.
Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;

10.
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;

11.
Sozialverband VdK Deutschland e.V.".


Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 GrEStG § 8

§ 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz" durch die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 KraftStG 2002 § 3c, § 11, § 13, § 12

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert worden ist,

2.
der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung".

2.
In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

3.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b und 3d" durch die Angabe „§§ 3b bis 3d" ersetzt.

4.
In § 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe „nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.


Artikel 12 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 KraftStDV 2002 § 5

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;".


Artikel 13 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 FVG § 5

§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Nummer 28a wird eingefügt:

„28a. die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Zollverwaltung;".

2.
Folgende Nummer 30 wird eingefügt:

„30. die Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;".


Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 AO § 26, § 42, § 116, § 139b, § 178, § 393

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,

2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder

3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet."

2.
§ 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind."

3.
§ 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist."

4.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

„12. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder,".

bb)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

b)
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satz 1 Nr. 8 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9. Tag des Ein- und Auszugs,

10.
Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der Länder."

bb)
Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens mit Ablauf des der Übermittlung durch die Meldebehörden folgenden Kalendermonats zu löschen."

d)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 6" ersetzt.

e)
In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 8" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10" ersetzt.

5.
§ 178 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden."

6.
Dem § 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf."


Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 EGAO § 7

Nach Artikel 97 § 6 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) geändert worden ist, wird folgender § 7 eingefügt:

 
„§ 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

§ 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 liegen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."


Artikel 16 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 ZerlG § 2, § 7, § 12, § 8

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

01.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38 Abs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um einen Auszahlungsbetrag gemindert und um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag erhöht. Maßgeblich ist die verbleibende Körperschaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu erstatten ist und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10 des Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten ist. Ein Betrag nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes vermindert die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt insoweit entsprechend."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5, § 5 und § 6 entsprechend. Maßgeblich ist der Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den letzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fallenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt. Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder fest."

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „gespeichert sind" und dem sich anschließenden Komma die Angabe „mit Stand 28. Februar des dritten Folgejahres, das dem Feststellungszeitraum folgt," eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Prozentsätze gelten für die Zerlegung der Lohnsteuer im dritten Kalenderjahr, das dem Feststellungszeitraum folgt."

d)
In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „der Kalenderjahre, für die" durch die Wörter „des Kalenderjahres, für das" ersetzt.

2.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für das Kalenderjahr 2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007 durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung."

3.
In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" und in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 jeweils das Wort „Vomhundertsätzen" durch das Wort „Prozentsätzen" ersetzt.

4.
In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.


Artikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 EGAHiG § 1, § 1a, § 2, § 2a, § 4

Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 29 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70)" durch die Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie für die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.

2.
§ 1a Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn

1.
Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;

2.
zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über andere Mitgliedstaaten oder dritte Staaten geleitet worden sind;

3.
eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahestehenden Personen nicht wie zwischen nicht nahestehenden Personen abgegrenzt werden;

4.
ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

5.
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Mitgliedstaat erheblich ist."

4.
§ 2a wird aufgehoben.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Aufsichtsbehörden" sowie die Wörter „der zutreffenden Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Auskünfte dürfen auch in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Straf- oder Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfahren unmittelbar an diesen Verfahren beteiligten Personen offenbart werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern" gestrichen.


Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 StStatG § 1, § 2, § 2a, § 2c (neu), § 5, § 6, § 7, § 7a (neu)

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veranlagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 jährlich ermittelt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:

a)
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;

2.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Klammerzusatz „(Gemeinde)" ein Komma sowie das Wort „Rechtsform," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ab 2008 werden von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale jährlich erfasst."

c)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist:

a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.

2.
jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:

a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;

b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht."

3.
§ 2a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen" werden die Wörter „einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen" eingefügt.

bb)
Die Wörter „dieser Aufbereitung" werden gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden."

4.
Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

„§ 2c Zusammenführung von Einzelangaben

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer der Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,

6.
für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer des Organträgers bei der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden."

6.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „über die Lohn- und Einkommensteuer" gestrichen und die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen" die Wörter „einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen" eingefügt sowie die Angabe „10 vom Hundert" durch die Wörter „10 Prozent" ersetzt.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatzaufbereitungen im Bundesministerium der Finanzen und in den obersten Finanzbehörden der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt wird. Dafür ist die Trennung von nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der Durchführung der Zusatzaufbereitungen einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm auf Anforderung" durch die Wörter „stellen dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen" die Wörter „einschließlich der Entwicklung und des Betriebs von Mikrosimulationsmodellen" eingefügt und die Wörter „nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Statistiken" durch die Wörter „Statistiken nach § 1 Abs. 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Zahl „6" durch die Zahl „8" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die vom Statistischen Bundesamt nach Absatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an von ihnen beauftragte Forschungseinrichtungen übermitteln. Die in den Forschungseinrichtungen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauftragten Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

f)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1 bis 6" durch die Angabe „Absätze 1 bis 6a" ersetzt.

8.
Folgender § 7a wird eingefügt:

„§ 7a Zusammenführung von Einzelangaben

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen. Die nach Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1 des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.

(2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7 zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatzaufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale an das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln. § 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Betrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln. § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."


Artikel 19 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 2. BMeldDÜV § 5c

§ 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:

„9. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306,

10.
Übermittlungssperren 1801,".

b)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. September 2008."


Artikel 20 Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BodSchätzG

gesamter Text siehe Bodenschätzungsgesetz - BodSchätzG


Artikel 21 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BewG § 63

§ 63 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 13a Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 22 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 FlurbG § 28

§ 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig."


Artikel 23 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 23 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 InvStG § 2, § 5, § 7, § 13, § 15, § 16, § 18

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im Rahmen des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen."

2.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird folgender Doppelbuchstabe ll eingefügt:

„ll) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a,".

3.
Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht die inländische Investmentgesellschaft einem inländischen Kreditinstitut gleich. Ferner steht die inländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von Investmentanteilen für die Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapitalertragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut gleich."

4.
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen."

c)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „nach Satz 1" durch die Angabe „nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

d)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden."

e)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist zulässig."

5.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird hinter dem Wort „Spezial-Sondervermögen" die Angabe „oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind," eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich" ein Komma sowie die Wörter „eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung" eingefügt.

6.
In § 16 Satz 1 wird die Zahl „30" durch die Zahl „100" ersetzt.

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2009 enden" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Wort „erstmals" die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermögen, inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, ist bereits § 8 Abs. 5 in der in Absatz 2 Satz 2 genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5 anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig oder für die Beteiligung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Wann von dieser Sachkunde auszugehen ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen. Als Veräußerungsgewinn wird aber höchstens die Summe der vom Investmentvermögen thesaurierten Veräußerungsgewinne angesetzt, auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden wäre; der Anleger hat diesen niedrigeren Wert nachzuweisen. Auf Veräußerungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Abs. 6 nicht anzuwenden; § 32d des Einkommensteuergesetzes in der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung gilt entsprechend."

c)
Der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) angefügte Absatz 4 wird Absatz 5.

d)
Folgende Absätze 6 bis 11 werden angefügt:

„(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf Investmenterträge anzuwenden, die einem Anleger nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf den nach dem 31. Dezember 2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwenden.

(8) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das erste nach dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) endende Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) Sind Anteile an ausländischen Vermögen zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum, nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden Fassung, so gelten sie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum Ende des letzten Geschäftsjahres, das vor dem 28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als ausländische Investmentanteile. In den Fällen des § 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember 2007 als ausländische Investmentanteile."


Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 AStG § 2, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 14, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 4, § 17

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Ziffer 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „120.000 Deutsche Mark" durch die Angabe „80.000 Euro" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entsprechend, soweit der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an der anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Einkünfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen."

bb)
In Nummer 10 wird das Wort „aus" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/ EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden."

4.
In § 9 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und die Angabe „120 000 Deutsche Mark" wird durch die Angabe „80 000 Euro" ersetzt.

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d, § 32d des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des § 4h des Einkommensteuergesetzes sowie der §§ 8a, 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind."

6.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen."

7.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9" durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 10" ersetzt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

„dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und gesondert festgestellt."

9.
§ 19 wird aufgehoben.

10.
§ 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden."

11.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wird Absatz 15 und in diesem wird die Angabe „des Artikels 5" durch die Angabe „des Artikels 3" ersetzt.

b)
Absatz 15 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird Absatz 16 und folgender Absatz 17 wird angefügt:

„(17) § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. § 8 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. § 12 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für Zeiträume anzuwenden, für die § 12 Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001 geltenden Fassung erstmals anzuwenden ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt."

12.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Neufassung des Gesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."

13.
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.


Artikel 25 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 AltZertG § 1, § 8

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

2.
§ 8 Abs. 5 wird aufgehoben.


Artikel 26 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 SGB X § 71

In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung" durch die Angabe „§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.


Artikel 26a Änderung des Altersteilzeitgesetzes


Artikel 26a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 AltTZG § 1

Nach § 1 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 
„(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird."


Artikel 26b Änderung des Melderechtsrahmengesetzes


Artikel 26b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 MRRG § 2

In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird nach dem abschließenden Komma folgender Satzteil angefügt:

 
„die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,".


Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BodSchätzG

Es werden aufgehoben:

1.
das Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),

2.
die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3.
die Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4.
die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 96 Nr. 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),

5.
die Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2910),

6.
die Vierte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 11. Mai 1994 (BGBl. I S. 1089),

7.
die Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 642).


Artikel 28 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(1a) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 40, 41 tritt mit Wirkung vom 30. September 2006 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 28, 34, 37 Buchstabe l, m und o, Nr. 46, 47, 48, 49 und Artikel 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(4) Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22 und 27 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2007.