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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (VDSG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 AO § 370, § 370a, § 373, § 374

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a wie folgt gefasst:

„§ 370a (weggefallen)".

2.
§ 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,".

b)
Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt."

3.
§ 370a wird aufgehoben.

4.
§ 373 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

b)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht."

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend."

5.
§ 374 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1 und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373" durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 4 8. StBerGÄndG Änderung der Abgabenordnung
... vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wird wie folgt geändert: 1. ...