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Artikel 1 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BAföG § 2, § 5, § 7, § 8, § 11, § 13, § 13a, § 14a, § 14b (neu), § 15a, § 16, § 17, § 18b, § 21, § 45, § 46, § 48, § 66a, § 67, mWv. 1. August 2008 § 2, § 5, § 5a, § 12, § 17, § 23, § 25, § 53

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt."

b)
Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder".

bb)
Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird".

cc)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes" gestrichen.

dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Nr. 1 und 2" eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist."

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Inland gelegenen" die Wörter „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein." angefügt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht würde, verlängert sich diese um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland."

b)
In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Dies gilt" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt und die Wörter „oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet" gestrichen.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" werden die Wörter „und der Schweiz" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „aufbaut" die Wörter „oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird," eingefügt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden."

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Staatsangehörigkeit

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,

3.
Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,

6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder

2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt, und es werden die Wörter „sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten." angefügt.

7.
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rückfahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro."

8.
In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

9.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3" ersetzt.

10.
In § 14a Satz 1 werden die Wörter „sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1" gestrichen.

11.
Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

„§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten."

12.
In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat."

13.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

b)
Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma ersetzt, und es werden die Wörter „in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslandsaufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Inland hatte." angefügt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13 Abs. 4" die Wörter „für nachweisbar notwendige Studiengebühren" angefügt.

bb)
In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird."

15.
§ 18b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3 oder § 6" durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Für" durch die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2009 wird für" ersetzt und das Wort „wird" nach Nummer 3 gestrichen.

16.
In § 21 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „als Ertragsanteil" gestrichen.

17.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,".

18.
In § 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält" gestrichen.

19.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt.

20.
In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5" ersetzt.

21.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 15 Abs. 3" die Wörter „oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3" eingefügt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

22.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird."

23.
§ 66a wird wie folgt gefasst:

„§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt, rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember 2007. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wird der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen als Zuschuss gewährt.

(2) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet werden kann."

24.
Nach § 66a wird folgender § 67 eingefügt:

„§ 67 Verschiebung der Überprüfung nach § 35 aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010."



 

Zitierungen von Artikel 1 22. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 22. BAföGÄndG Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 17, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197
Bekanntmachung BaföGNB (vom 28.10.2010)
...  41. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 , den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Artikel 15, den am 1. ...