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Artikel 5 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254 (Nr. 70); Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe Artikel 21
21 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 10 Vorschriften zitiert
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Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird nach dem Wort haben" das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."
Zitierungen von Artikel 5 22. BAföGÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
22. BAföGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/8061/a153730.htm