Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (§ 366aSGBIIIErmV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2008 BGBl. I S. 34 (Nr. 3)
Geltung ab 26.01.2008; FNA: 860-3-29 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1


§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die in § 366a Abs. 4 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Januar 2008.



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