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Artikel 1 - Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (33. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.01.2008 BGBl. I S. 35 (Nr. 3); Geltung ab 26.01.2008, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Januar 2008 FuttMV Anlage 5a, mWv. 19. Dezember 2007 Anlage 5a

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2007 (BGBl. I S. 2574) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Position „Deltamethrin" wird in der Spalte 4 nach dem Wort „Brombeeren," das Wort „Himbeeren," eingefügt.

2.
In der Position „Indoxacarb" werden in der Spalte 4 die Wörter „Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Grünkohl und sonstige Kopfkohle" durch die Wörter „Chinakohl, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Grünkohl" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 33. FuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 33. FuttMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 33. FuttMVÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 19. Dezember 2007 in Kraft. ...