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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndMstrPapierPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMstrPapierPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndMstrPapierPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 IndMstrPapierPrV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der ... nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
B. v. 11.02.2008 BGBl. I S. 254
Berichtigung IndMstrPapierPrVBer
... vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99) ist wie folgt zu berichtigen: In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ist das Wort „Beteilungsrechte" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 21 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
... 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4 " ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 ...
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