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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin (ImmoFachWPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 117 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 41 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-17 Berufliche Bildung
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§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3,

2.
in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.





 

Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 41 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ImmoFachWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoFachWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ImmoFachWPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 8 ImmoFachWPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
§ 11 ImmoFachWPrV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2019)
... Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis ...
Anlage 1 ImmoFachWPrV (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)