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Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung (InVeKoSVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 13 Abs. 1, des § 15 in Verbindung mit § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung



Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) der Kontrollen der Verwendung oder Verarbeitung

 
 
aa)
von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter und

bb)
von Energiepflanzen und nachwachsender Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb als Brennstoff, zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff oder zu Biogas ab dem Beginn der Feststellung der Rohstoffmenge,".

bb)
In der Nummer 3 wird das Wort „Faserhanfs" durch das Wort „Hanfs" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3" durch die Angabe „§ 27 Abs. 2" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden

aa)
in Nummer 1 die Wörter „Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)" durch das Wort „Viehverkehrsverordnung" und

bb)
in Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa das Wort „Faserhanf" durch das Wort „Hanf"

ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Faserhanf" durch das Wort „Hanf" ersetzt.

3.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen".

4.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Vertrag und Erklärung über den Anbau

(1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben werden.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen."

5.
§ 18 wird durch die folgenden §§ 18 bis 18b ersetzt:

„§ 18 Registrierung

(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter nachwachsender Rohstoffe oder Betriebsinhaber, die nachwachsende Rohstoffe im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und

2.
Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.

(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).

§ 18a BLE-Betriebsnummer

(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 18 eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 18 Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.

§ 18b Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung

(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 18 Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 18a erteilten BLE-Betriebsnummern.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für nachwachsende Rohstoffe auf Stilllegungsflächen erforderlich ist.

(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt."

6.
In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „sowie für die Energiepflanzen" gestrichen.

7.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Energiepflanzen" gestrichen.

8.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder von Energiepflanzen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Wörter „oder von Energiepflanzen" gestrichen und

bb)
die Wörter „die erzeugte Energiemenge" durch die Wörter „die monatlich erzeugte Energiemenge" ersetzt.

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Energiepflanzen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Wörter „oder Energiepflanzen" und

bb)
die Wörter „oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten"

gestrichen.

10.
§ 23 wird durch folgende §§ 23 bis 23a ersetzt:

„§ 23 Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb

(1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.

(3) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann abweichend von den Sätzen 1 bis 2 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der geernteten Rohstoffmengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.

(4) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(5) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird.

§ 23a Anwendung des Abschnitts 4

Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt."

11.
Nach § 23a wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Energiepflanzen

§ 23b Verwendung und Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb

(1) Die in Artikel 33 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe sowie die mehrjährigen Freilandpflanzen der Gattung Miscanthus mit dem KN-Code ex 0602 90 51 können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

(2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten.

(3) Die Rohstoffe sind spätestens bis zu dem 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Erntejahr in dem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu verwenden oder zu verarbeiten.

§ 23c Vertrag und Erklärung über den Anbau

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben sind in jedem Vertrag über den Anbau von Energiepflanzen die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer, die voraussichtlichen Endverwendungszwecke der Rohstoffe und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

(3) Wird bei mehrjährigen Kulturen vor der ersten Ernte eine Erklärung im Sinne des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgegeben, so ist zusätzlich zu den dort vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer anzugeben.

(4) Bei der Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb ist in der den Vertrag ersetzenden Anbauerklärung zusätzlich zu den in Artikel 33 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land anzugeben, in welchem die Anbauflächen liegen.

§ 23d Festsetzung repräsentativer Erträge

(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag fest.

(2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge werden von den zuständigen Landesstellen jährlich veröffentlicht.

§ 23e Inhalt und Vorlage der Liefermeldungen

(1) Die Antragsteller, Aufkäufer oder Erstverarbeiter melden der zuständigen Landesstelle die Lieferung der Rohstoffe mit einer jeweils von dem Antragsteller und dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter unterzeichneten Erklärung.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 vorgesehenen Angaben hat die Liefermeldung die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter von der Bundesanstalt vergebene BLE-Betriebsnummer zu enthalten.

(3) Die Liefermengen sind zu verwiegen. Die Bundesanstalt kann abweichend von Satz 1 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der Liefermengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen.

§ 23f Inhalt und Vorlage der Ernteerklärungen

(1) Betriebsinhaber, die Rohstoffe im landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, legen der zuständigen Landesstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Ernte eine Ernteerklärung vor, die außer den nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu machenden Angaben die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer und den Lagerort der Rohstoffe sowie die BLE-Betriebsnummer enthält.

(2) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. § 23e Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23g Lager- und Bestandsbuchhaltung

(1) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 haben Aufkäufer, Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen die nach Artikel 38 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu führenden Aufzeichnungen monatlich vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von Energiepflanzen zu Biogas täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich daraus erzeugte Energiemenge entnehmen lassen.

(3) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, entweder täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestandsbuchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen oder anderen rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchführungen können an die Stelle der Lager- und Bestandsbuchhaltung treten, sofern sie alle geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form enthalten.

§ 23h Verarbeitungs- und Verwendungskontrolle

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verwender oder Verarbeiter von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen an den Nachweis der Verwendung oder Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Verarbeitung oder Verwendung der Energiepflanzen anordnen.

(3) Die Verarbeitung oder Verwendung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb nach § 23b dieser Verordnung ist gegenüber der Bundesanstalt bis zu dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Erntejahr nachzuweisen.

(4) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird.

§ 23i Registrierung

(1) Aufkäufer oder Erstverarbeiter von Energiepflanzen oder Betriebsinhaber, die Energiepflanzen im Sinne des § 23b Abs. 1 und 2 in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb nach Maßgabe des Absatzes 2 zum Zwecke der Bearbeitung von Verträgen, Erklärungen und Meldungen bei der Bundesanstalt anzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Aufkäufers oder Erstverarbeiters oder Betriebsinhabers und

2.
Art der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb.

(3) Die Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber haben nachträgliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 zu machenden Angaben sowie eine Beendigung ihrer Tätigkeit unverzüglich bei der Bundesanstalt anzuzeigen (Änderungsanzeige).

§ 23j BLE-Betriebsnummer

(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.

§ 23k Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung

(1) Die Bundesanstalt führt ein Register der Aufkäufer, Erstverarbeiter und Betriebsinhaber mit den nach § 23i Abs. 2 erhobenen Daten und den nach § 23j erteilten BLE-Betriebsnummern.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die registrierten Daten und die Betriebsnummern den zuständigen Behörden der Länder, soweit dies für die Durchführung und Kontrolle der Prämienzahlungen für Energiepflanzen erforderlich ist.

(3) Im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die diesbezüglichen Daten sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in welches die Beendigung der Tätigkeit fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt."

12.
Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Hanf".

13.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Faserhanf" durch das Wort „Hanf" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden

aa)
das Wort „Faserhanfflächen" durch das Wort „Hanfflächen" und

bb)
das Wort „Faserhanfs" durch das Wort „Hanfs"

ersetzt.

14.
In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern „im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch" die Wörter „der Aufkäufer," eingefügt.

15.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Faserhanfanbauflächen" durch das Wort „Hanfanbauflächen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Faserhanf" durch das Wort „Hanf" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Faserhanfsorten" durch das Wort „Hanfsorten" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 bis 6b ersetzt:

„(6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Verträge, Erklärungen und Meldungen für nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jahres mit nachwachsenden Rohstoffen oder Energiepflanzen als bebaut gemeldeten Flächen in Hektar mitzuteilen.

(6a) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen Angaben in Hektar über die durch eine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertragsflächen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen. Im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen teilt die Bundesanstalt den Landesstellen die auf der Grundlage der Liefermeldungen festgestellten Differenzen zu den Angaben der Antragsteller hinsichtlich der an die Aufkäufer oder Erstverarbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Landesstellen im Falle der Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb unverzüglich über eine festgestellte nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung bzw. Verwendung der Rohstoffe durch den Betriebsinhaber.

(6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der von ihnen im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe oder Energiepflanzen durchgeführten Kontrollen."


Artikel 2 Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 EGSichV § 1

In § 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der Gemeinsamen Marktorganisationen" die Wörter „, Regelungen für Direktzahlungen" eingefügt.


Artikel 3 Neubekanntmachung der InVeKoS-Verordnung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Februar 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.