(
1) Ortsfeste Anlagen müssen so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen nach §
4 Abs. 1 und 2 Satz 1 übereinstimmen. Dafür ist der Betreiber verantwortlich. Er hat die Dokumentation nach §
4 Abs. 2 Satz 2 für Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der Anlage entsprechen.
(2) Ein Gerät, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, braucht die in den §§
4,
7,
8 und
9 Abs. 3 bis 5 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen. Dem Gerät sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich ergibt,
- 1.
- für welche ortsfeste Anlage das Gerät bestimmt ist,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische Verträglichkeit besitzt und
- 3.
- welche Vorkehrungen beim Einbau in diese ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit diese mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt.
§ 17 EMVG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 08.09.2015) ... Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde, 2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder ... oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden, 3. Entscheidungen über die Anerkennung von ...
§ 20 EMVG Bußgeldvorschriften ... 5. entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt, 6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder 7. entgegen § 12 ... 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder 7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182