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§ 17 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

1.
Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde,

2.
Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden,

3.
1Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 2Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

2.
eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

3.
das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

(3) 1Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen.


Text in der Fassung des Artikels 461 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 17 EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 461 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
vom 20.04.2012 BGBl. I S. 606
aktuellvor 28.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EMVG Ausnahmen (vom 28.04.2012)
... (2) Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis ... des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die ... 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis ...
§ 19 EMVG Beitragsregelung (vom 08.09.2015)
... nach § 14 Abs. 6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, 2. für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, ... nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, einen Jahresbeitrag zu entrichten. (2) ...
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" durch die Angabe „in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Artikel 3 1. TKGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
... gefasst: „Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die ... Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 ... 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG
... Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 ... des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die ... 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 oder ... 2 werden die Wörter „Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2" gestrichen. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882)" durch die Wörter „§ 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 461 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
...  In § 10 Absatz 2, § 17 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1, 6 und 7 und § 23 des Gesetzes über ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Eingangsformel EMV-FTEKostV
... Grund des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...
§ 1 EMV-FTEKostV Gebühren und Auslagen
... Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von ...
Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
...  Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Verstoß gegen die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG genannten Vorschriften ...

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 16.07.2002 BGBl. I S. 2647; aufgehoben durch § 2 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070
§ 1 EMV-FTEKostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und ...
Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG 101 Prüfung ... eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG 246,95 102 Durchführung von ... für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG 201 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort ...


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