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Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau (PersDLKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2008 BGBl. I S. 233 (Nr. 6)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-40 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Personalgewinnung:

1.1
Personalanwerbung,

1.2
Bewerberberatung,

1.3
Personalauswahl,

1.4
Personaleinstellung und Personalvermittlung;

2.
Personaleinsatz:

2.1
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,

2.2
Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

2.3
Personalführung und Personalbetreuung,

2.4
Personalsachbearbeitung,

2.5
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;

3.
Berufsfelderschließung;

4.
Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing:

4.1
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse,

4.2
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung,

4.3
Angebotskalkulation und Verträge,

4.4
Kontrolle der Vertragserfüllung;

5.
Kommunikation und Kooperation:

5.1
Kommunikation,

5.2
Teamarbeit und Kooperation,

5.3
Konfliktmanagement;

6.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;

7.
Berufsbezogene Rechtsanwendungen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Arbeitsgestaltung:

2.1
Lern- und Arbeitstechniken,

2.2
Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,

2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.4
Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden,

b)
den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,

c)
personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Personalwirtschaftliche Prozesse,

2.
Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung,

3.
Personal- und Kundenberatung,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Personalwirtschaftliche Prozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Personal gewinnen, auswählen und einsetzen,

b)
Personalsachbearbeitung durchführen,

c)
rechtliche Vorschriften anwenden und

d)
Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen

kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung zusammenhängende Prozesse gestalten und analysieren kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:

a)
Aufträge gewinnen und auswählen,

b)
auftragsspezifische Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalysen durchführen und die Einhaltung der Arbeitssicherheit veranlassen,

c)
Personalbedarf analysieren,

d)
Angebote entwickeln und kalkulieren,

e)
Verträge abschließen,

f)
Kosten erfassen und Leistungsabrechnungen erstellen,

g)
Statistiken und Berichte für das Controlling anfertigen und auswerten und

h)
qualitätssichernd bei den Abläufen vorgehen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe schriftlich bearbeiten und hierüber ein fallbezogenes Fachgespräch führen, in dem das Vorgehen und die Entscheidungen im Gesamtprozess begründet sowie mögliche Alternativen dargestellt und erläutert werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt für die schriftliche Aufgabe 120 Minuten und für das fallbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten;

5.
die schriftliche Aufgabe ist mit 75 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

(6) Für den Prüfungsbereich Personal- und Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
adressatengerecht und kundenorientiert kommunizieren,

b)
Konfliktsituationen bewältigen,

c)
berufsfeldspezifische Informationen einbeziehen,

d)
Personal beraten, betreuen und entwickeln oder Kunden beraten und betreuen

kann;

2.
für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszuwählen:

a)
Bewerberrekrutierung,

b)
Arbeitsvermittlung,

c)
Kundenberatung,

d)
Einsatzvorbereitung,

e)
Personalführung und -betreuung;

andere Tätigkeiten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;

3.
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;

4.
die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Personalwirtschaftliche Prozesse 30 Prozent,

2.
Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung 30 Prozent,

3.
Personal- und Kundenberatung 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Personalgewinnung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
 
1.1Personalanwerbung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a) Personalbeschaffungsmarkt beobachten und auswer-
ten
b) Anwerbungsmöglichkeiten, insbesondere Medien, Ver-
anstaltungen, Netzwerke, Institutionen und Organisa-
tionen nutzen
c) Direktansprache bei potentiellen Bewerbern anwen-
den
1.2Bewerberberatung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
a) Einstellungs- und Vermittlungsvoraussetzungen von
Bewerbern prüfen
b) eigenes Unternehmen vorstellen
c) Einsatzmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven
aufzeigen
d) über Arbeitsbedingungen und Vergütung informieren
e) auf Qualifizierungsmöglichkeiten hinweisen
1.3Personalauswahl
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
a) Potenzialanalysen durchführen
b) Auswahlinstrumente einsetzen
c) Bewerberprofile ermitteln und dokumentieren
d) Anforderungs- und Bewerberprofile abgleichen
e) Auswahlentscheidungen treffen und begründen
1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)
a) Vertragsunterlagen und Einstellungsdokumente zu-
sammenstellen
b) Verträge abschließen
2Personaleinsatz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) Personaleinsatz disponieren
b) Mitarbeiter auf Unternehmen und Arbeitsplätze vor-
bereiten
c) Mitarbeiter über Rechte und Pflichten aufklären
2.2Gewährleistung von Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) Gefährdungsanalysen an Arbeitsplätzen durchführen
und dokumentieren
b) Hinweise zu Unfall- und Gesundheitsprävention geben
und Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen
einleiten und kontrollieren
2.3Personalführung und Personalbetreuung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) kontinuierliche Rückkopplung zu Mitarbeitern ge-
stalten
b) Personaleinsatz anforderungsbezogen dokumentieren
c) Teambildungsprozesse unterstützen
d) Zielvereinbarungen vornehmen, Entwicklungsgesprä-
che führen und Mitarbeiterbeurteilung durchführen
e) Personal entwickeln und Weiterbildung planen
2.4Personalsachbearbeitung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
a) Personalakten führen
b) Arbeitsnachweise, Fehlzeiten und Urlaubsplanung
dokumentieren
c) Entgeltabrechnungen erstellen
d) Mitarbeiter über arbeits-, sozial- und steuerrechtliche
Bedingungen informieren
e) Personalstatistiken führen
2.5Beendigung von Beschäftigungs-
verhältnissen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)
a) Möglichkeiten der Beendigung von Beschäftigungs-
verhältnissen unterscheiden
b) Maßnahmen im Rahmen der Beendigung von Be-
schäftigungsverhältnissen umsetzen
3Berufsfelderschließung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) unternehmensrelevante Berufe, deren Kompetenz-
anforderungen und Einsatzfelder unterscheiden
b) Informationen über Berufe und Tätigkeiten beschaffen
und auswerten
c) Entwicklungen des Arbeitsmarktes beobachten und
Veränderungen von Berufsfeldern und Berufen erfas-
sen
4Auftragsakquisition und Auftragsdurch-
führung, Marketing
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
 
4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und
Personalbedarfsanalyse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a) Unternehmensprofile erstellen
b) Arbeitsabläufe, Produktions- und Dienstleistungs-
ketten analysieren
c) arbeitsplatzbezogene Anforderungsprofile erstellen
d) qualitativen und quantitativen Bedarf ermitteln und da-
bei spezifische Kundenbedürfnisse berücksichtigen
4.2Marketing, Kundenbindung und Kunden-
betreuung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a) Maßnahmen zur Kundenbindung durchführen
b) Marketingmaßnahmen durchführen
c) Kundenstamm betreuen und Kundenzufriedenheit
sicherstellen
d) Marktentwicklungen beobachten und Ergebnisse aus-
werten
e) Auftragsakquisition durchführen
4.3Angebotskalkulation und Verträge
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
a) Entscheidungsträger identifizieren
b) Leistungsbeschreibungen erstellen
c) kundengerechte Angebote entwickeln
d) Vertragstypen auswählen
e) Angebote unterbreiten und Vertragsverhandlungen
führen
4.4Kontrolle der Vertragserfüllung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
a) Umsetzung der Vertragsvereinbarungen mit dem Kun-
den kontrollieren
b) Maßnahmen bei Vertragsstörungen einleiten
5Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
 
5.1Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
a) Gespräche adressatengerecht führen
b) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage
erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzen
c) konstruktive Kritik annehmen, umsetzen und äußern
5.2Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
a) Aufgaben im Team planen und durchführen
b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen
und nutzen
c) interne Informationsprozesse gestalten
5.3Konfliktmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)
a) Konfliktsituationen analysieren, versachlichen und da-
bei emotionale Momente berücksichtigen
b) Konfliktlösungsstrategien anwenden
c) eigene Handlungsmöglichkeiten einschätzen und Ein-
beziehung externer Unterstützung prüfen
6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Rechnungswesen und Controlling als kaufmännische
Informations- und Steuerungsinstrumente begründen
b) Kosten erfassen und Aufträge nachkalkulieren
c) betriebliche Leistungen kalkulieren und bewerten
d) Leistungsabrechnungen erstellen, Maßnahmen bei
Zahlungsverzug einleiten
e) Statistiken für Controlling erstellen und auswerten,
Maßnahmen für das Unternehmen ableiten, Berichte
erstellen
7Berufsbezogene Rechtsanwendungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Ar-
beitsverhältnissen beachten
b) Vertragstypen der Personaldienstleistung unterschei-
den
c) Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und Ar-
beitsvermittlung anwenden


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Aus-
bildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der
Gesamtwirtschaft erklären
b) Bedeutung des Personaldienstleistungsbereiches er-
läutern
c) Rechtsform und Geschäftsfelder des Ausbildungs-
betriebes erklären
d) Einflüsse marktwirtschaftlicher Größen auf den Ausbil-
dungsbetrieb unterscheiden
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und
tarifrechtliche Vorschriften
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen
System beschreiben
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungs-
ordnung vergleichen
c) Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die beruf-
liche und persönliche Entwicklung sowie für den Be-
trieb darstellen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
d) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitrege-
lungen beachten
e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsver-
fassungsrechtlicher Organe erklären
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Lern- und Arbeitstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a) Lernformen der beruflichen Bildung beschreiben und
Lernstrategien anwenden
b) Arbeits- und Organisationsmittel ökonomisch ein-
setzen
c) Vorgangsbearbeitung dokumentieren
d) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Ar-
beitsplatzgestaltung nutzen
e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst
planen, durchführen und kontrollieren
f) Instrumente der Projektarbeit anwenden
2.2Qualitätssicherung betrieblicher
Arbeitsabläufe
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
a) bei Auftragsvergabe und Informationsweitergabe
Schnittstellen berücksichtigen
b) Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen
Prozesskette analysieren und qualitätssichernde Maß-
nahmen im eigenen Arbeitskontext durchführen
c) betriebliche Prozessabläufe analysieren und bewerten
d) Vorschläge zur Qualitätsentwicklung erarbeiten
e) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzu-
friedenheit erläutern
2.3Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)
a) Informations- und Kommunikationsmedien auswählen
und nutzen
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
2.4Datenschutz und Datensicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)
a) Daten erfassen, sichern und pflegen
b) Regelungen des Datenschutzes einhalten
3Anwenden einer Fremdsprache bei Fach-
aufgaben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Infor-
mationen auswerten
c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und
einholen



Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt B Nr. 3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben

zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,

Abschnitt B Nr. 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,

Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,

Abschnitt B Nr. 2.4 Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele a und d,

Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,

Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,

Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.3 Konfliktmanagement

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,

Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziel e,

Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,

Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nr. 4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung,

Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,

Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele c und e,

Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,

Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel c,

Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel b,

Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,

Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,

zu vermitteln.