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§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2008 (GewStUEzV 2008 k.a.Abk.)

V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 265 (Nr. 7); aufgehoben durch § 3 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.2008 bis 31.12.2008; FNA: 605-1-10-19 Gemeindefinanzen
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§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2009 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2008 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

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