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Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes (BAAOÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. März 2008 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 6, Besoldungsgruppe B 8

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 6 werden nach den Wörtern „Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" die Wörter „und des Bundesausgleichsamtes" eingefügt.

2.
In der Besoldungsgruppe B 8 werden nach den Wörtern „Präsident des Bundesverwaltungsamtes" die Wörter „und des Bundesausgleichsamtes" gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. März 2008 FVG § 1, § 3

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" ein Komma sowie die Wörter „das Bundesausgleichsamt" eingefügt.

2.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen."


Artikel 3 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. März 2008 LAG § 301b, § 312

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), wird wie folgt geändert:

1.
§ 301b Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedürfen, oder".

2.
§ 312 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus."


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. März 2008.