(1) Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern.
(2)
1Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach
§ 6 zu richten.
2Mündliche Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch zu wiederholen.
3Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur verwendet werden, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 19 und
20, die Abzweigung von Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln und die mit den zuvor genannten Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straftaten, Straftaten nach
§ 95 des Arzneimittelgesetzes und den
§§ 324,
324a,
326,
330 und
330a des Strafgesetzbuchs sowie die in
§ 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
(3) Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Straftat nach
§ 19 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet worden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 GÜG Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt (vom 02.04.2021) ... einvernehmlich festgelegt. (2) Soweit es zur Verhinderung und Verfolgung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist, leitet die Gemeinsame ... erforderlich ist, leitet die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 unverzüglich weiter an ... (3) Die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle leitet die Mitteilungen nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und ... die in den Mitteilungen nach Absatz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwenden. ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626