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Viertes Zolländerungsgesetz 1957 (4. ZollÄndG 1957 k.a.Abk.)

G. v. 10.09.1957 BGBl. I S. 1331; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 613-6-1 Zölle

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



(Änderung des Zollgesetzes)


Artikel 2



Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Waren, die nicht zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung sämtlicher Eingangsabgaben (Zoll, Umsatzausgleichsteuer, Verbrauchsteuern) pauschalierte Abgabensätze festzusetzen, die angewandt werden, wenn der Zollbeteiligte nicht Verzollung und Versteuerung nach den Maßstäben des Zolltarifs und der in Betracht kommenden Steuergesetze beantragt. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf Eingangsabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.


Artikel 3



(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Zollbefreiung nach § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe a des Zollgesetzes für Geschenksendungen an Empfänger im Land Berlin auch ohne Nachweis der Bedürftigkeit des Empfängers gewährt wird.

(2) Die Verordnung über die Zollbehandlung von Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus dem Ausland vom 25. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 277) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.


Artikel 4



Die Gesetze der Freien Hansestadt Bremen „Änderung des Zollgesetzes" vom 20. Dezember 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 252) und vom 25. April 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 72) werden aufgehoben.


Artikel 5



(1) Es wird eine Kleiderkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, die den Namen „Zollkleiderkasse" trägt.

(2) Die Zollkleiderkasse hat die Aufgabe, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten der Zollverwaltung (Zollgesetz § 41 Abs. 2) mit einheitlicher, guter und preiswerter Dienstkleidung zu versorgen. Sie ist diesem Zweck entsprechend nach kaufmännischen Grundsätzen ohne Gewinnabsicht zu führen.

(3) Der Bundesminister der Finanzen übt die Dienstaufsicht über die Zollkleiderkasse aus. Er wird ermächtigt, die Satzung der Zollkleiderkasse zu bestimmen und die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.


Artikel 6



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


Artikel 7



Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.


Artikel 8



Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.