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§ 10 - Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)

V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 21.03.2008; FNA: 4110-4-14 Börsenvorschriften
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§ 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses



Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:

1.
1In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. 2Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. 3Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten

a)
eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowie

b)
im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.

2.
Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von § 10 TranspRLDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 11 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 TranspRLDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TranspRLDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 TranspRLDV Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss (vom 03.01.2018)
... der keinen Konzernabschluss zu erstellen hat, seinen geprüften Jahresabschluss nach den in § 10 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards oder gleichwertigen ... des Drittstaates aufstellt. Andernfalls ist ein an die Anforderungen der in § 10 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards oder gleichwertige ...
§ 23 TranspRLDV Übergangsbestimmung (vom 19.04.2017)
... Die §§ 10 und 11 sind erstmals auf Halbjahresfinanzberichte für das nach dem 31. Dezember 2007 ... 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Vergleichende Angaben nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b müssen erstmals in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines ... inländischer AIF in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung. (3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ... für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ... 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ... für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und ...