Änderung § 12 TranspRLDV vom 23.07.2015

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§ 12 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 12 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 9 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen


(Text alte Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.

(Text neue Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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