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Änderung § 8 TranspRLDV vom 26.11.2015

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§ 8 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 8 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes


vorherige Änderung

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 29a Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Meldepflichtigen oder einem anderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen ausübt und

2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Meldepflichtigen oder eines anderen Tochterunternehmens des Meldepflichtigen nicht beachten muss.

(2) § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn der Meldepflichtige der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllt sind. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen des § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes

1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt und

2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nicht beachten muss.

(2) 1 § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. 2 § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)