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Änderung § 21 TranspRLDV vom 26.11.2015

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§ 21 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 21 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Mitteilungspflichten des Mutterunternehmens gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs fortlaufend zu aktualisieren.

(2) Eine Erklärung nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist hinsichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.

(3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, dass

1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisationsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalverwaltungsgesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden und

2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung entscheiden, unabhängig handeln.

Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen und die Kapitalverwaltungsgesellschaft zumindest schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwischen dem Mutterunternehmen und der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits Kunde der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder hält es Anteile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft vorsieht.



 
(heute geltende Fassung)