Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 TranspRLDV vom 19.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 CSR-RL-UG am 19. April 2017 und Änderungshistorie der TranspRLDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung
§ 10 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses


(Text alte Fassung)

Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:

1. In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten

(Text neue Fassung)

Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:

1. 1 In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. 2 Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. 3 Als vergleichende Informationen hat der verkürzte Abschluss zusätzlich zu enthalten

a) eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs sowie

b) im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahrs.

2. Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten und die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum zu ermöglichen.




Anzeige