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Änderung § 9 TranspRLDV vom 03.01.2018

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§ 9 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten


(Text alte Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 30f Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf Versammlungen der Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, zumindest den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen angeben muss.

(Text neue Fassung)

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 51 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf Versammlungen der Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, zumindest den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Versammlungen angeben muss.