Das
Zweite Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel
1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass
- 1.
- für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet wird,
- 2.
- im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.""