Auf Grund des §
2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Nebenstrecke Obereidersee mit Enge" verliert die Eigenschaft einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht hinsichtlich der Flurstücke auf der Gemarkung Rendsburg und Schacht-Audorf auf die Stadt Rendsburg und hinsichtlich der Flurstücke auf der Gemarkung Büdelsdorf auf die Stadt Büdelsdorf über.
In Nummer 38 der Anlage
1 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), das zuletzt durch Artikel
1 §
5 Abs. 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, werden in Spalte 2 die Wörter Obereidersee mit Enge," gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2008.