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Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung (VStuBrennOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 31 Nr. 5, 7, 10, 11 und 13 des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen § 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), § 31 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) und § 31 Nr. 13 durch Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe f des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,

-
des § 16 Abs. 5 und des § 25 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 7 Einleitungssatz des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist,

-
des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8 Nr. 2, § 178 Satz 1 sowie des § 184 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 132 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 184 Abs. 2 und 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1978 (BGBl. I S. 1002) eingefügt worden ist,

-
des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und des § 11 Abs. 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,

-
des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 1 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert sowie § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) angefügt worden ist,

-
des § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61)

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

---

*)
Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dieser Verordnung dienen einer weiteren Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 TabStV § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 20a, § 32a (neu), § 33, § 12, § 16, § 19, § 21, § 29, § 24, § 30, § 32, § 14, § 28, § 13

Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 7, 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 7 (weggefallen)

§ 9 Änderung von Verhältnissen

§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis".

b)
Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 32a Kleinbetragsregelung".

2.
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „die Zentrale Steuerzeichenstelle Bünde (Zentrale Steuerzeichenstelle)" durch die Wörter „das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

3.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß."

4.
§ 5 Abs. 5 und § 7 werden aufgehoben.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 werden jeweils wie folgt gefasst:

„3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, und erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers."

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

6.
Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„§ 9 Änderung von Verhältnissen

Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Steuerlagerinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Steuerlagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

7.
In § 20a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus" sowie in Satz 2 die Angabe „§ 8 Abs. 7 sowie die" gestrichen.

8.
Nach § 32 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 32a eingefügt:

„§ 32a Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."

9.
§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 9 Satz 1" wird durch die Angabe „§ 9 Satz 1 und 3" sowie die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „nicht richtig" werden ein Komma und die Wörter „nicht vollständig" eingefügt.

10.
In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständige" eingefügt.

11.
In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „zuständigen" eingefügt.

12.
In § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Die Zentrale Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „Das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

13.
In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Zentrale Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

14.
In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „vom Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

15.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bei der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „beim Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.

16.
In § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 sowie § 24 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Zentralen Steuerzeichenstelle" durch die Wörter „dem Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Biersteuerverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 BierStV § 5, § 6, § 7, § 22, § 27, § 34

Die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Änderung von Verhältnissen".

b)
Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 34 Kleinbetragsregelung".

2.
§ 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Änderung von Verhältnissen

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."

4.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „jeweils" gestrichen und werden nach den Wörtern „den Eintritt des" die Wörter „für sie" eingefügt.

5.
§ 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß."

6.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 wird jeweils die Angabe „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen.

7.
Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.

8.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."


Artikel 3 Änderung der Branntweinsteuerverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 BrStV § 10, § 23, § 30, § 31, § 33, § 34, § 38, § 39, § 41, § 50a (neu), § 51

Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".

b)
Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 50a Kleinbetragsregelung

Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung".

2.
§ 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."

3.
In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Eintritt des" die Wörter „für sie" eingefügt.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „Branntwein, der" durch die Angabe „Erzeugnisse, die" und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Branntwein" durch das Wort „Erzeugnis" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „Soll Branntwein" durch die Wörter „Sollen Erzeugnisse" sowie das Wort „dem" durch das Wort „denen" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden das Wort „Branntwein" durch das Wort „Erzeugnissen" und die Wörter „ist er" durch die Wörter „sind sie" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „gewordenen Branntweins" durch die Wörter „gewordener Erzeugnisse" ersetzt.

5.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „vergälltem Branntwein" durch die Wörter „vergällten Erzeugnissen" ersetzt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt."

6.
§ 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß."

7.
In § 34 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Fertigpackungen" die Angabe „mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr" eingefügt.

8.
In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis zu 10 l" durch die Angabe „mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter" ersetzt.

9.
In § 39 Abs. 8 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4" durch die Angabe „Absätze 1 bis 5" ersetzt.

10.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Betriebsverhältnisse" das Wort „schriftlich" eingefügt.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens."

d)
In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

11.
Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt:

„§ 50a Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt."

12.
Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.

13.
In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 26 Abs. 4" die Angabe „sowie § 33 Abs. 5" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Alkoholverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 AlkoV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 4, § 5

Die Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3704)" durch die Angabe „Anhang A Nr. 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „der Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1266)" durch die Angabe „Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Pyknometer" die Angabe „aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip" eingefügt.

4.
Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

5.
In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vor Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a vor Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils das Wort „Äthanols" durch das Wort „Ethanols" ersetzt.

6.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor Buchstabe a und Nr. 3 vor Buchstabe a wird jeweils das Wort „Äthanol" durch das Wort „Ethanol" ersetzt.

7.
In § 4 Satz 1 und § 5 werden jeweils die Wörter „einer Branntweinabgabe" durch die Wörter „der Branntweinsteuer" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 SchaumwZwStV § 6, § 25, § 26, § 27, § 35a (neu), § 36, § 41

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 35 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 35a Kleinbetragsregelung".

b)
Vor der Angabe zu § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Herstellungsbetriebes" durch das Wort „Herstellungsbetriebs" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."

3.
In § 25 Abs. 7 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3" durch die Angabe „Absätze 1 bis 4" ersetzt.

4.
In § 26 Abs. 4 wird das Wort „Steuerlager" durch das Wort „Schaumweinlager" ersetzt.

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Betriebsverhältnisse" das Wort „schriftlich" eingefügt und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens."

c)
In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

6.
Nach § 35 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 35a eingefügt:

„§ 35a Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."

7.
In § 36 wird die Zahl „35" durch die Angabe „35a" ersetzt.

8.
§ 41 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
Vor § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.


Artikel 6 Änderung der Kaffeesteuerverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 KaffeeStV § 2, § 4, § 5, § 11, § 15, § 16, § 23, § 27a (neu), § 28, § 29

Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis".

b)
Nach der Angabe zu § 27 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 27a Kleinbetragsregelung".

c)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 (weggefallen)".

2.
§ 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."

b)
Absatz 8 wird aufgehoben.

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebs verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben."

5.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß."

6.
Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen."

7.
In § 16 Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst:

„Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt zu führen:".

8.
Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1.
eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2.
eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen."

9.
Nach § 27 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."

10.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

11.
§ 29 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung der Brennereiordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 BrennO § 4, § 137, § 179, § 5, § 49, § 139, § 233, § 72, § 154, § 232, § 48, § 119, § 168, § 170, § 174

Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert."

2.
§ 137 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.

3.
In § 179 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 30 GB)" durch den Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung)" ersetzt.

4.
In § 5 Abs. 3, § 49 Satz 2, § 139 Abs. 3 und § 233 werden jeweils die Wörter „Die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter „Das Hauptzollamt" ersetzt.

5.
In § 72 Abs. 1 Satz 3, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 154 Abs. 2 sowie § 232 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter „das Hauptzollamt" ersetzt.

6.
In § 48 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 119 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, § 168 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 174 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „- Zentralstelle Verbrauchsteuern -" gestrichen.


Artikel 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.