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Änderung § 14 LuftSiSchulV vom 08.09.2015

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§ 14 LuftSiSchulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 14 LuftSiSchulV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 583 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Personalkontrollen


(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.

(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 18 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu neun der 18 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein.

(3) Die theoretische Prüfung dauert 70 Minuten.

(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben.

(5) Der praktische Teil der Prüfung dauert bis zu 60 Minuten. Er besteht aus

1. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierendem Personal und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen, und

2. der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.

(Text alte Fassung)

Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt.

(Text neue Fassung)

Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)