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Artikel 2 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB II § 3, § 12a (neu), § 13, § 53a (neu), § 65, § 72 (neu)

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Vorrangige Leistungen".

b)
Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 53a Arbeitslose".

c)
Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe angefügt:

„§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2.
In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln."

3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Vorrangige Leistungen

Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."

5.
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

„§ 53a Arbeitslose

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos."

6.
Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 des Dritten Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erstmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig werden."

7.
Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:

„§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an erwerbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeitslosengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen nach diesem Buch ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben. Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebedürftige, denen aufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird."



 

Zitierungen von Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 7. SGBIIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)
V. v. 14.04.2008 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
Eingangsformel UnbilligkeitsV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) eingefügt worden ist, ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 541
Eingangsformel 3. Alg II-VÄndV
... Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, ...

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Eingangsformel 1. Alg II-VÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2321
Eingangsformel 4. Alg II-VÄndV
... Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2340
Eingangsformel 2. Alg II-VÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Bekanntmachung SGBIINB
... Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), 27. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), 28. den am 1. August 2008 in Kraft ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 28.07.2008 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 4. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, wird wie folgt ...