Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245), wird wie folgt geändert:
- 01.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 319b folgende Angabe eingefügt:
Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld".
- 1.
- § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
- bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400 Euro,
- 2.
- bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
- a)
- einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
- b)
- der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
- c)
- zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."
- 2.
- § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
- bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- a)
- in voller Höhe das 0,23fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
- 2.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro,
- 3.
- bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- a)
- in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,
- b)
- in Höhe der Hälfte das 0,23fache,
- c)
- in Höhe eines Viertels das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
- 4.
- bei einer Rente für Bergleute
- a)
- in voller Höhe das 0,25fache,
- b)
- in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,
- c)
- in Höhe von einem Drittel das 0,42fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."
- 3.
- In § 224a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe § 345a" durch die Angabe § 345a Abs. 1" ersetzt.
- 4.
- § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Dies gilt nicht, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."
- 5.
- § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden in Nummer 1 das Wort oder" gestrichen, in Nummer 2 der Punkt am Ende durch das Wort , oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
3. während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist."
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe Satz 1" durch die Angabe Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 6.
- In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Angabe 400 Euro" ersetzt.
- 7.
- § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1.
- bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 400 Euro,
- 2.
- bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
- a)
- in voller Höhe das 0,57fache,
- b)
- in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,
- c)
- in Höhe von einem Drittel das 0,94fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,
- 3.
- bei einer Rente für Bergleute
- a)
- in voller Höhe das 0,76fache,
- b)
- in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,
- c)
- in Höhe von einem Drittel das 1,26fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten."
- 8.
- Dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird folgender Unterabschnitt angefügt:
Zehnter Unterabschnitt Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld
Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r des Dritten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente bereits geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch besteht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren; bei der Rentenberechnung werden mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt."
G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842