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Änderung Anlage Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 11) Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr ...


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Erträge*:

Kapitalerträge | ... Euro

Risikoergebnis | ... Euro

übriges Ergebnis | ... Euro

Summe | ... Euro

Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:

Rechnungszins | ... Euro

Direktgutschrift | ... Euro

Zuführung zur RfB | ... Euro

Summe | ... Euro

* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im
Sinne des § 4 Absatz 3 bis 5 MindZV für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag '-' bedeutet, dass die betreffende
Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.

 

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