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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVerkRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes


Artikel 1 wird in 23 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 SeeAufgG § 1, § 3, § 5, § 6, § 7, § 7a (neu), § 8, § 9, § 9c, § 9e, § 9f, § 12, § 15, § 22 (neu), § 22

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „die Kompensierung der Peilfunkanlagen," gestrichen.

b)
Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b und 4c eingefügt:

„4b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen;

4c.
die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);".

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;".

d)
Nummer 10a wird wie folgt gefasst:

„10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange;".

e)
In Nummer 12 werden nach dem Wort „Zuverlässigkeit" ein Komma und die Wörter „aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation" eingefügt.

f)
In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 16 angefügt:

„16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren."

2.
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden am Ende nach den Wörtern „übertragen werden" die Wörter „oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c,".

cc)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 6" die Angabe „und 7a" eingefügt.

dd)
In Nummer 4c wird nach der Angabe „Nr. 15" die Angabe „und 16" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Hilfe" die Wörter „der See-Berufsgenossenschaft oder" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der See-Berufsgenossenschaft; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in Satz 1 die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1" und

bb)
in Satz 2 die Wörter „Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder" durch die Wörter „Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für"

ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht internationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe des § 12 und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen Verordnung ganz oder teilweise übertragen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,

2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,

3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,

4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,

2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,

3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,

4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,

zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,

2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,

3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,

4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

5.
Unterauftragsvergabe,

6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ganz oder teilweise vorbehalten werden."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen

1.
Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten,

2.
die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und

3.
Prüfungen vornehmen;

dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Verkehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nr. 2 betrauten Personen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb" durch die Wörter „von Schiffsausrüstung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."

8.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen" durch die Wörter „auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden

aaa)
nach dem Wort „Befähigungsnachweise" die Wörter „und Erlaubnisse" eingefügt und

bbb)
die Wörter „erteilt oder entzogen" durch die Wörter „erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet" ersetzt.

dd)
Nummer 4a wird durch folgende Nummern 4a und 4b ersetzt:

„4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;

4b.
die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen;".

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken."

c)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a können das Verwaltungsverfahren sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nr. 10a genannten Belange regeln."

d)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

9.
In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b" ersetzt.

10.
Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt:

„§ 9e

(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten erheben:

1.
die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr),

2.
die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen),

3.
die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen oder Name, Anschrift),

4.
Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und Ausschiffungshafen),

5.
die Identifikationsmerkmale der anerkannten Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), die die für die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffszeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlassung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,

6.
der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,

7.
bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen, wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung,

8.
Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,

9.
Ladungsdaten,

10.
für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen.

Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.

(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.

(3) Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist."

11.
§ 9f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, und um den zuständigen Behörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist."

12.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe „§§ 7, 7a, 9 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 1a eingefügt:

„1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,

1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1b.

cc)
In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 9a Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1a und 2",

bb)
die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro" durch die Wörter „fünfzigtausend Euro" und

cc)
die Wörter „fünftausend Euro" durch die Wörter „zehntausend Euro"

ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" ersetzt.

14.
Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§ 22

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln."

15.
Der bisherige § 22 wird neuer § 23.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SeeVerkRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Eingangsformel SchAusrV
... der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 7a Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706 ) eingefügt, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9c zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes ... 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9c zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706 ) geändert und § 9 Abs. 4 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I ...

Dreizehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 483
Eingangsformel 13. SchSAV
... vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 7a Absatz 3, 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 9 Absatz 1 Satz ... 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ... und § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und  ...

Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Eingangsformel 3. UmwRSeeSÄndV 1)
... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4b durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 1 Satz 2 und ... I S. 2876) in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 und Absatz 2 Satz 2, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, - ... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 ...

Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Eingangsformel 11. SchSAV
... vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch ... 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, - ...

Erste Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 15.07.2008 BGBl. I S. 1296
Eingangsformel 1. SeeAnlVÄndV
... I S. 2876), von denen § 1 Nr. 10a und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert und § 9 Abs. 1 Satz 4 durch ... Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert und § 9 Abs. 1 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden sind, verordnet das ...

Erste Verordnung zur Änderung der Sperr- und Warngebietverordnung
V. v. 08.04.2013 BAnz AT 15.04.2013 V1
Eingangsformel 1. SperrWarngebVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit § ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720, 3140
Eingangsformel 1. BImSchV3ÄndV
... 2 und § 9c des Seeaufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 9 Absatz 2 Satz 2 ... 319 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, - ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367
Eingangsformel 1. SeeFSichVÄndV
... 2 und 6 des Seeaufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, - ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 18.03.2009 BGBl. I S. 647
Eingangsformel 5. KVRVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet das ...

Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
Eingangsformel 15. SchSAV *)
... (BGBl. I S. 4310), von denen § 7a Absatz 3, 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 9 Absatz 1 Satz ...

Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
Eingangsformel SeeEigensichVuaÄndV
... bb des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), § 9 Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9c zuletzt durch ...

Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Eingangsformel SeeSpbootVuaÄndV
... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, sowie - des ...

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Eingangsformel SeeVerkuVersRÄndV *)
... April 2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist sowie § 9 ...

Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
Eingangsformel EVSchAusrV
... Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 7a Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und ... (BGBl. I S. 706) eingefügt, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9c zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert und § 9 Abs. 4 durch Artikel ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Eingangsformel SeeAnlVuaÄndV
... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 1 Nummer 10a durch Artikel 1 ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Eingangsformel 14. SchSAV *
... vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 7a Absatz 3, 4 und 5 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 9 Absatz 1 Satz ...

Zehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 507
Eingangsformel 10. SchSAV
... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ... denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, und  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1632
Eingangsformel 2. AnlBVÄndV
... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ... denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, und  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Seeanlagenverordnung
V. v. 29.08.2013 BAnz AT 30.08.2013 V1
Eingangsformel 2. SeeAnlVÄndV
... des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 1 Nummer 10a durch Artikel 1 ...

Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
Eingangsformel 12. SchSAV
... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ... denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,  ... 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ... denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AFS-Gesetz
G. v. 02.06.2008 BGBl. II S. 520; zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 4 AFSG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
B. v. 19.01.2016 BGBl. I S. 62
Bekanntmachung SeeAufgGNB 2016
... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 10. den am 18. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), 11. den am 7. Juni 2008 in Kraft ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Eingangsformel BinSchUEV (vom 10.04.2010)
... vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Abs. 2 und 6 zuletzt durch Artikel ...