Artikel 6 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVerkRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 ArbSchG § 1

In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in allen Tätigkeitsbereichen" die Wörter „und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SeeVerkRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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