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§ 3 - Fleischgesetz (FleischG k.a.Abk.)

G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.11.2008, abweichend siehe § 21; FNA: 7843-6 Vieh- und Fleischwirtschaft
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§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen



(1) 1Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen

1.
die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,

2.
die Gewähr für die notwendige

a)
Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch,

b)
Zuverlässigkeit und

c)
Sachkunde bietet,

3.
eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und

4.
eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.

(2) 1Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. 2Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 3Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.

(3) 1Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit

1.
nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,

2.
seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder

3.
eingestellt hat.

2Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 3 Fleischgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2019Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
vom 18.01.2019 BGBl. I S. 31
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 400 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Fleischgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FleischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FleischG Klassifizierung (vom 25.01.2019)
... nur von 1. der zuständigen Behörde oder 2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm ...
§ 7 FleischG Zuständigkeit
... der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 1 , 2. die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § ... Abs. 1, 2. die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 2 , 3. das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines ... 3. das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 3 sowie 4. den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung eines ...
§ 12 FleischG Registerführung, Datenübermittlung (vom 26.11.2019)
... Union. (2) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. In dem Register werden nur die Namen und ...
§ 13 FleischG Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (vom 26.11.2019)
... Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4 , § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, und § 10 ...
§ 18 FleischG Übergangsbestimmungen
... Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3 bis zum 1. November 2009 befreit. (2) Abweichend von § 2 dürfen zum ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RindHKlV)
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 
Zitat in folgenden Normen

1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (1. FlGDV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
§ 2 1. FlGDV Verwiegung, Schnittführung (vom 23.01.2019)
... werden, ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen. In anderen Schlachtbetrieben darf ... freiwillig klassifiziert werden, nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klassifizierungsunternehmens vorgenommen werden ...

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 2 2. FlGDV Antragsinhalt (vom 01.01.2024)
... 3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser Verordnung sichergestellt ist, 4. im Falle einer der Antragstellung ...
§ 3 2. FlGDV Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen
... Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbesondere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch eine Kapitalbeteiligung oder durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 31
Artikel 1 1. FleischGÄndG Änderung des Fleischgesetzes
... eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 400 10. ZustAnpV Änderung des Fleischgesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fleischgesetz-Gebührenverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3534; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 89 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 FleischGGebV Erhebung von Gebühren (vom 15.08.2013)
... für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung. (2) Die ...