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Änderung § 24 LAP-PostbankV vom 14.02.2009

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§ 24 LAP-PostbankV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 24 LAP-PostbankV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 44 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Anerkennung der Befähigung


(Text alte Fassung)

Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie

(Text neue Fassung)

Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie

1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und

2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.




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