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§ 4 - Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)

V. v. 14.04.2008 BGBl. I S. 734 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-10 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Erwerbstätigkeit



Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt.

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Zitierungen von § 4 UnbilligkeitsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UnbilligkeitsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UnbilligkeitsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UnbilligkeitsV Bevorstehende Erwerbstätigkeit
... machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden. (2) Haben ...