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§ 5 - Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)

V. v. 14.04.2008 BGBl. I S. 734 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-10 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Bevorstehende Erwerbstätigkeit



(1) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden.

(2) Haben Hilfebedürftige bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald eine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(3) Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass diese nicht zu Stande kommen wird, entfällt die Unbilligkeit.

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