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Änderung § 6 UnbilligkeitsV vom 01.01.2017

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§ 6 UnbilligkeitsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 6 UnbilligkeitsV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210
 

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter


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1 Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. 2 Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.