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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung (EGBlauzBekDVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Geflügelpest-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 GeflPestV § 1, § 7, § 8, § 13, § 27, § 30, § 55, § 56, § 63

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „, im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel" durch die Wörter „hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „der Subtypen H5 oder H7" durch die Wörter „des Subtyps H5N1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 7 wird nach dem Wort „Regenpfeiferartige" das Wort „, Lappentaucherartige" eingefügt.

2.
In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Influenza" die Wörter „der Subtypen H5 und H7" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Influenza" die Wörter „der Subtypen H5 oder H7" eingefügt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 7 Abs. 3" ersetzt.

5.
In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4" ersetzt.

6.
In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

7.
In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort „Sperrgebiet" durch das Wort „Sperrbezirk" ersetzt.

8.
In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" ersetzt.

9.
In § 63 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1" durch die Angabe „§ 55" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBlauzBekDVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
B. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1212
Bekanntmachung GeflPestVNB
... 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), 2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), 3. den am 16. April 2009 in Kraft ...

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 6 BlauzRuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt ...