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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (EishAusbErV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 830 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Herstellen von Speiseeis,

2.
Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Erzeugnissen,

3.
Umgang mit Kunden, Beratung, Service und Verkauf,

4.
Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen und

5.
Herstellen von kleinen Gerichten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Umsetzen von Hygienevorschriften,

7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

8.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,

9.
Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Betriebsmitteln,

10.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik und

11.
Betriebsführung.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EishAusbErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EishAusbErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EishAusbErV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin
...  1 Herstellen von Speiseeis (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte ... Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Erzeugnis- sen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Eisbecher anrichten und garnieren b) ... mit Kunden, Beratung, Service und Verkauf (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) Auswirkungen des persönlichen ... Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) Biskuitmasse anschlagen b) Waffelmassen ... 5 Herstellen von kleinen Gerichten (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) klare und gebundene Suppen herstellen b) ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... fen 4 Umweltschutz (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Arbeitsaufträge erfassen b) Informationen ... 6 Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeits- ... 7 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder ... von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) a) Anlagen, Maschinen und Geräte warten, reinigen ... Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Betriebsmit- teln (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) a) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern b) ... mit Informations- und Kommunikationstech- nik (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 10) a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und ... beachten 2   11 Betriebsführung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 11) a) Personaleinsatz planen und durchführen b) ...