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§ 8 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (EishAusbErV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 830 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Produkten,

2.
Kundenauftrag,

3.
Produktionstechnik und betriebswirtschaftliches Handeln,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Milcheis und Cremeeis,

b)
Bisquit- oder Baisermasse und

c)
eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem

herstellen und dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen und Rezepturen dokumentieren kann;

2.
der Prüfling soll zwei servierfertige Prüfungsprodukte nach Nummer 1 Buchstabe a anfertigen sowie ein Produkt nach Nummer 1 Buchstabe b und ein Produkt nach Nummer 1 Buchstabe c in je einer Arbeitsprobe herstellen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Speiseeiserzeugnisse dekorieren und anrichten,

b)
ein kleines warmes Gericht herstellen,

c)
Heiß- und Kaltgetränke anrichten,

d)
Kunden beraten, Bestellungen aufnehmen, Erzeugnisse servieren und Kassiervorgänge durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe mit einer Gesprächssimulation durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; während dieser Zeit soll die Gesprächssimulation innerhalb von höchstens zehn Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
betriebs- und produktbezogene Problemstellungen analysieren, bewerten und lösen,

b)
lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden,

c)
Marketingmaßnahmen durchführen und

d)
Preise berechnen

kann;

2.
der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Produkten 40 Prozent,

2.
Kundenauftrag 20 Prozent,

3.
Produktionstechnik und betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Herstellen von Produkten mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EishAusbErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EishAusbErV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EishAusbErV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan ...
§ 9 EishAusbErV Fortsetzung der Berufsausbildung
... für das zweite Ausbildungsjahr. Dabei kann die Abschlussprüfung nach § 8 als Zwischenprüfung angerechnet werden.  ...