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Anlage - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (EishAusbErV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 830 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Herstellen von Speiseeis
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1)
a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen
und verarbeiten
b) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und
eigener Rezeptur auswählen und mischen
c) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren
und dem Grundeismix zufügen
d) Eismix gefrieren
10 
e) Zeiten und Temperaturen für Pasteurisierverfahren
bestimmen
f) Pasteurisierverfahren den Eissorten entsprechend
durchführen
g) Reifeprozesse überwachen und steuern
h) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften er-
stellen
 8
2 Verarbeiten
von Speiseeis und
Gestalten von Erzeugnis-
sen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2)
a) Eisbecher anrichten und garnieren
b) Eismixgetränke zubereiten
c) Fruchtmark herstellen
d) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vor-
bereiten
e) Fruchtdekor herstellen
f) Obstsalat herstellen
8 
g) Sahneeisfüllungen und Halbeisfüllungen für Parfaits
und Soufflés zubereiten
h) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen
i) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben,
Eistorten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen
j) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten
 1 0
3Umgang mit Kunden,
Beratung, Service
und Verkauf
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3)
a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes
auf Kunden in Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mi-
mik, Kleidung und Verhalten einschätzen und be-
rücksichtigen
b) Gastgeberfunktion wahrnehmen
c) Verkaufsräume gastorientiert herrichten
d) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen
für Produkte anwenden
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
f) Kunden an Theke, Tisch und Büffet bedienen
8 
  g) Kunden beraten
h) Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst-
und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee-
und Schokoladenvariationen, anrichten
i) Produkte nach Kundenwunsch verpacken
j) Kassiervorgänge durchführen
 10
4 Herstellen und
Weiterverarbeiten
von Massen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4)
a) Biskuitmasse anschlagen
b) Waffelmassen herstellen
c) Massen verarbeiten und backen
3 
d) Hippenmasse anrühren
e) Baisermassen aufschlagen, einrühren und melieren
f) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen
 4
5 Herstellen
von kleinen Gerichten
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) klare und gebundene Suppen herstellen
b) Salatvariationen zubereiten
c) Toastvariationen herstellen
d) Gerichte garnieren, dekorieren und präsentieren
4 
e) Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten
f) Backwaren mit Auflagen oder Füllungen zubereiten
 5


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4Umweltschutz
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 5)
a) Arbeitsaufträge erfassen
b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur und
Herstellungsanleitungen
c) Aufgaben im Team planen und durchführen
d) Arbeitsmaterialien zusammenstellen
4 
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbeson-
dere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und er-
gonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und
vorbereiten
f) Zutaten auswählen und bereitstellen
 3
6 Umsetzen
von Hygienevorschriften
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 6)
a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeits-
hygiene anwenden
b) Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen
anwenden
c) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden
2 
d) Hygienepläne erstellen und anwenden
e) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anla-
gen, Maschinen und Geräten sowie in Räumen
durchführen und dokumentieren
 2
7 Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 7)
a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder
Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen
b) Ursachen von Fehlern ermitteln, Maßnahmen zur
Beseitigung veranlassen
c) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
Bereich beitragen
3 
d) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichts-
punkt der Qualitätssicherung prüfen
e) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor-
und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kenn-
zeichnungsvorschriften beachten
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden
g) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach
vorgegebenen Kriterien beurteilen
 4
8Handhaben von Anlagen,
Maschinen und Geräten
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 8)
a) Anlagen, Maschinen und Geräte warten, reinigen
und desinfizieren
b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
c) Anlagen, Maschinen und Geräte bedienen
d) Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten
erkennen, Instandsetzung veranlassen
2 
9 Lagern und
Kontrollieren von
Lebens- und Betriebsmit-
teln
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 9)
a) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
b) Umverpackungen lagern und entsorgen
c) Arten und Eigenschaften von Lebens- und Betriebs-
mitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beein-
trächtigung bei der Lagerung, berücksichtigen
2 
d) Lagerverfahren für Roh-, Hilfsstoffe und fertige Er-
zeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur,
Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden
e) Wareneingangskontrolle durchführen
f) Lagerbestände kontrollieren, Bestellungen einleiten
 2
10Umgang mit Informations-
und Kommunikationstech-
nik
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 10)
a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechnik bearbeiten
b) Vorschriften zum Datenschutz beachten
2 
11Betriebsführung
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 11)
a) Personaleinsatz planen und durchführen
b) Personaldokumentationen führen
c) Grundlagen von Konfliktlösungsstrategien anwen-
den
d) Werbemaßnahmen durchführen
e) Kostenkontrollen durchführen, kostenbewusstes
Einsetzen von Personal, Materialien, Rohstoffen
und Geräten anwenden
4 
  f) Maßnahmen des Marketings, insbesondere Preis-,
Produkt-, Kommunikations- und Vertriebspolitik,
durchführen
g) Methoden der Preisbildung anwenden
h) Einfache Buchführung anwenden
i) Lieferantenverbindung pflegen
j) die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften si-
chern
 4