Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 2160-3 Jugendförderung
| |

§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland



(1) 1Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 anerkannten Träger beträgt sechs Monate, der Dienst kann bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten verlängert werden. 3Der Träger kann den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert.

(2) 1Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. 2Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. 3Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. 4Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. 5Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. 6Die Teilnahme ist Pflicht. 7Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

(3) 1Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten können ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von sechs Monaten nacheinander geleistet werden. 2In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminartage für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 2. 3Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen.

(4) 1Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. 2Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 JFDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 644

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 JFDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 JFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 JFDG Fördervoraussetzungen
... Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 ...
§ 6 JFDG Jugendfreiwilligendienst im Ausland (vom 11.05.2019)
... § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im ... Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4  ...
§ 7 JFDG Kombinierter Jugendfreiwilligendienst (vom 11.05.2019)
... des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf Monate dauernde Dienste ...
§ 8 JFDG Zeitliche Ausnahmen (vom 11.05.2019)
... Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 , 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im ...
§ 10 JFDG Träger
... solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten. (3) Als Träger des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644
Artikel 2 TzFDG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „ganztägig" gestrichen. 3. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Auf die Gesamtdauer ist ein ... der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend." 5. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ein ... 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „ §§ 5 und 7" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 7" ersetzt. b) Satz 2 ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7" durch die Angabe „ §§ 5 , 6 und 7" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 9 Nummer 12 ... b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 9 Nummer 12 wird die Angabe „ § 5 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt. 8. ...