1Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach
§ 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist.
2Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626