Synopse aller Änderungen des JFDG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 79 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JFDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 79 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Fördervoraussetzungen
§ 2 Freiwillige
§ 3 Freiwilliges soziales Jahr
§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr
§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland
§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland
§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
§ 8 Zeitliche Ausnahmen
§ 9 Förderung
§ 10 Träger
§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
§ 12 Datenschutz
§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsregelung
§ 15 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (aufgehoben)




§ 14 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.




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