§ 12 - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung (SchiffsBelWertV)

V. v. 06.05.2008 BGBl. I S. 851 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7628-8-4 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 12 Kaufpreis


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Kaufpreis ist der vertraglich vereinbarte Preis für den Erwerb des zu bewertenden Schiffes. Kaufpreis ist auch der Preis, der für den Erwerb eines Bauvertrags über ein Schiffsbauwerk oder ein in Zukunft zu bauendes Schiff vereinbart wird.

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Zitierungen von § 12 SchiffsBelWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SchiffsBelWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiffsBelWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchiffsBelWertV Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke
... der letzten zehn Jahre (§ 10) und der Neubaupreis (§ 11) oder Kaufpreis (§ 12 ) des zu bewertenden Schiffes zu ermitteln. (2) Der Schiffsbeleihungswert darf weder den ...


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