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Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,

2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Kundenmanagement:

1.1
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,

1.2
Betreuen, Beraten und Verkaufen;

2.
Friseur-Dienstleistungen:

2.1
Pflegen des Haares und der Kopfhaut,

2.2
Haarschneiden,

2.3
Gestalten von Frisuren,

2.4
Dauerhaft Umformen,

2.5
Farbverändernde Haarbehandlungen;

3.
Dekorative Kosmetik und Maniküre;

4.
Betriebsorganisation:

4.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,

4.2
Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,

4.3
Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,

4.4
Qualitätssicherung,

4.5
Arbeiten im Team,

4.6 Informations- und Kommunikationssysteme;

5.
Marketing:

5.1
Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,

5.2
Kundenbindung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Visagistik,

2.
Langhaarfrisuren,

3.
Haarersatz,

4.
Coloration;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt.




§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.




§ 6 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,

b)
Augenbrauen färben und formen,

c)
Haare mit klassischen Techniken schneiden,

d)
Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,

e)
Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,

f)
Kunden serviceorientiert betreuen,

g)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen

kann.

2.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und

b)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.

3.
Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5.
Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.




§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,

2.
Friseurtechniken,

3.
Betriebsorganisation und Kundenmanagement,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Haare mit modernen Techniken schneiden,

b)
Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,

c)
Styling- und Finishtechniken einsetzen,

d)
kosmetische Behandlungen durchführen,

e)
Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,

f)
Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten und das Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen,

g)
Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläutern und dokumentieren,

h)
Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer, ökologischer und qualitätssichernder Maßnahmen planen, vorbereiten, abstimmen und umsetzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen,

i)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygienestandards beachten

kann.

2.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Make-up und

b)
Ausführen einer aktuell modischen Friseurarbeit am Herren.

3.
Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüfling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die praktische Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgespräches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Minuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimulation und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchgeführt werden.

5.
Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern,

b)
tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten sowie

c)
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.

2.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.

3.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe systematisch planen,

b)
bei der Betriebsorganisation sowie der Umsetzung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwirken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erläutern,

c)
kunden- und dienstleistungsorientiert sowie betriebswirtschaftlich handeln

kann.

2.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.

3.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

2.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten 25 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.




§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.


§ 10a Übergangsvorschrift



Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.




§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 FriseurAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Januar 1997 (BGBl. I S. 36) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin



Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Kundenmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
   
1.1Kunden- und dienstleis-
tungsorientiertes Handeln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1.1)
a) Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleis-
tungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
rücksichtigen
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tä-
tigkeit im Dienstleistungssektor begründen
c) durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Aus-
richtung des Unternehmens und zur Steigerung der
Kundenbindung beitragen
2 
1.2 Betreuen, Beraten
und Verkaufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1.2)
a) Kunden empfangen und vor, während und nach der
Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem
Ziel der Kundenbindung, betreuen
b) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsicht-
lich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen;
Einfühlungsvermögen zeigen
c) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonver-
baler Kommunikationsformen personenorientiert
führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht rea-
gieren
d) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Be-
ratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen ein-
setzen
6 
e) Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen
unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quan-
tität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamter-
scheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer
Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei
der Behandlung umsetzen
f) Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungs-
angebote und Produkte informieren und betriebliche
Dienstleistungen anbieten
g) Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiter-
führenden Pflege von Haar und Haut beraten
h) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
i) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen,
im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufrie-
denheit bearbeiten und damit zur Steigerung der
Servicequalität des Unternehmens beitragen
j) Konflikte erkennen, einordnen und durch situations-
gerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen
 7
2Friseur-Dienstleistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
   
2.1Pflegen des Haares und der
Kopfhaut
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.1)
a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des
Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für
die Behandlung vorschlagen
b) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach
Behandlungsplan dosieren und einsetzen
c) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden rei-
nigen und pflegen
d) Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen
e) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren
7 
2.2 Haarschneiden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.2)
a) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaran-
satz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haa-
res vorformen
b) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten
Frisur bestimmen und abteilen
c) klassische Schneidetechniken, insbesondere
Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schnei-
den, auswählen und Haarschnitte individuell ausfüh-
ren
12 
d) moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilie-
ren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und
Haarschnitte individuell ausführen
e) Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen
f) Bart schneiden und formen
g) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln
h) Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchfüh-
ren
 19
2.3 Gestalten von Frisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.3)
a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung
auswählen und anwenden
b) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und
Papillotiertechniken, gestalten
c) Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbe-
sondere Föhnen
8 
d) eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten
e) Hochsteckfrisuren gestalten
f) Haarteil einarbeiten
g) Styling- und Finishtechniken einsetzen
 18
2.4Dauerhaft Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.4)
a) Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abtei-
len und wickeln
b) Präparate auswählen und einsetzen
c) Umformungstechniken auswählen
d) Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und
überwachen sowie Haare nachbehandeln
e) Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vorneh-
men
14 
2.5 Farbverändernde
Haarbehandlungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.5)
a) Ausgangsfarbe feststellen
b) Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwen-
den
c) Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und
Applikationstechniken auswählen
d) Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren fest-
legen
e) Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen
Techniken auftragen
12 
f) Einwirkzeiten festlegen und überwachen
g) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen
h) Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen
 9
3 Dekorative Kosmetik und
Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und
beurteilen
b) Haut reinigen und Kompressen legen
c) Tages-Make-up gestalten
d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel for-
men
f) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
6  
  g) Nägel polieren und dekorativ gestalten
h) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präpara-
ten massieren
i) Make-up für besondere Anlässe gestalten
 6
4Betriebsorganisation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
   
4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.1)
a) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter
Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisa-
torischer und ergonomischer Maßnahmen planen,
vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kon-
trollieren
b) Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kosten-
bewusst einsetzen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer,
ästhetischer und ergonomischer Anforderungen ein-
richten und pflegen
d) Kundentermine planen, koordinieren und überwa-
chen
e) Waren- und Materialeingänge unter Berücksichti-
gung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren,
lagern und Bestände pflegen
4 
  f) Inventur durchführen
g) individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behand-
lungserfolg dokumentieren
h) Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse ab-
rechnen, Kassenbericht erstellen
i) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Be-
triebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitra-
gen
 3
4.2Pflegen von Maschinen,
Geräten und Werkzeugen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.2)
a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung
der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren
und pflegen
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbe-
sondere unter Berücksichtigung hygienischer Anfor-
derungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes,
auswählen und einsetzen
2 
4.3Schutz der Haut und der
Atemwege sowie Hygiene
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.3)
a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbe-
sondere Hautschutz unter Berücksichtigung techni-
scher Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durch-
führen
b) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen
anwenden
c) Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforde-
rungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten
3 
4.4Qualitätssicherung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.4)
a) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Ver-
antwortungsbereich durchführen, kontrollieren und
bewerten
b) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen
Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des
Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vor-
schläge einbringen
 2
4.5Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.5)
a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und
Geschäftserfolg beachten
b) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Ent-
scheidungskompetenzen und eigener Prioritäten ko-
operieren
c) Aufgaben im Team planen und ausführen
d) Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben
und entgegennehmen
 2
4.6Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.6)
a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Be-
arbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
b) Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kun-
denkartei pflegen
c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d) Informationen beschaffen und nutzen
2 
5Marketing
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
   
5.1Werbung, Präsentation
und Preisgestaltung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.1)
a) Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseur-
handwerk unterscheiden
b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbe-
triebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen
c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und an-
bieten; Dekorationsmittel einsetzen
d) Elemente der Preisgestaltung unterscheiden
e) Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den
Kunden erläutern
 2
5.2Kundenbindung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5.2)
a) Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungs-
vorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen
b) durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzu-
friedenheit fördern
c) Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen
 2


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Visagistik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und De-
kollete anwenden
b) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von
nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderun-
gen unterscheiden
c) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berück-
sichtigung des Hautzustandes und Behandlungszie-
les auswählen
d) Hautunreinheiten behandeln
e) Haarentfernungsmethoden anwenden
f) Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken mas-
sieren; Packungen, Masken und Dampfbäder an-
wenden, Haut nachbehandeln
g) Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich
Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typge-
recht und dem Kundenauftrag entsprechend aus-
wählen und anwenden
h) künstliche Wimpern anbringen
 8
2Langhaarfrisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten
b) Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten
c) Haare toupieren und in Form frisieren
 8
3Haarersatz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Haarersatz auswählen und einarbeiten
b) Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und
Befestigungsarten durchführen
c) Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, ins-
besondere durch Integrationstechnik, vornehmen
d) Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nach-
behandeln
 8
4Coloration
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a) individuelle Farbtonberatung durchführen
b) eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem
Kunden vorschlagen
c) Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstim-
men
d) Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchfüh-
ren
e) Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihand-
techniken nach modischen Trends farblich gestalten
f) verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehr-
farbtechniken, kombinieren
g) Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durch-
führen
h) Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen
 8


Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil-
dungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der
im System der dualen Berufsausbildung Betei-
ligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umset-
zung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar-
beits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht-
lichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen
und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-
tern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu-
tern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen
und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für
sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen-
den Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding-
ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft
im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu
deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro-
dukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien
und Energie unter wirtschaftlichen, umweltver-
träglichen und sozialen Gesichtspunkten der
Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun-
gen des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Wiederverwertung
oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im
Sinne einer ökonomischen, ökologischen und
sozial nachhaltigen Entwicklung zusammen-
arbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so-
wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die
Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen ein-
schätzen und bei deren Nutzung betriebliche
Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und
effizient kommunizieren sowie Kommunikations-
ergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erken-
nen und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie In-
formationen, auch fremde, prüfen, bewerten
und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden
des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi-
tale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ab-
leiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-
lich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-
schäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler
Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
während
der gesamten
Ausbildung