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Artikel 1 - REACH-Anpassungsgesetz (REACH-AnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes



Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den §§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 4 Bundesbehörden

§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen

§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle

§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

§ 10 Vorläufige Maßnahmen

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie folgt gefasst:

„§§ 16 bis 16c (weggefallen)".

c)
In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen.

d)
Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:

„§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006".

e)
Nach der Angabe zu § 27b werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften

§ 27d Einziehung".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Zweiten und" werden gestrichen.

bb)
Die Angabe „die §§ 16, 16a, 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2," wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Zweiten" und das nachfolgende Komma gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs. 2" wird durch die Angabe „§§ 16d und 23 Abs. 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „16c," gestrichen.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „Ersten bis Vierten" durch die Angabe „Ersten Abschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Stoff:

chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;".

b)
Die Nummern 2 bis 3a werden gestrichen.

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Erzeugnis:

Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt;".

d)
In Nummer 10 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

e)
Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Begriffe in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen) bleiben unberührt."

4.
In § 3b Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

„8. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung:

Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Hinblick auf die Produktentwicklung;

9.
verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:

die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden."

5.
Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 4 Bundesbehörden

(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes mit:

1.
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als Bundesstelle für Chemikalien,

2.
das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle Umwelt,

3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz und

4.
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten der Bewertung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen zu Zwecken der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorhanden sind und die betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.

§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten insbesondere die folgenden Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2 Satz 2, für die die Bundesstelle für Chemikalien zuständig ist:

1.
Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

2.
die Aufgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3.
die Mitwirkung an der Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

4.
die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 115 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle für Chemikalien bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ferner die folgenden Aufgaben wahr:

1.
Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

2.
Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen nach Artikel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3.
Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Ausschüssen und dem Forum der Europäischen Chemikalienagentur in allen von diesen in den Ausschüssen und im Forum zu beurteilenden Fragen,

4.
Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Chemikalienagentur und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

5.
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risiken im Zusammenhang mit Stoffen,

6.
Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegenden Informationen über registrierte Stoffe, deren Registrierungsdossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische Chemikalienagentur,

7.
Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

8.
Beratung der Bundesregierung in allen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortentwicklung betreffenden Angelegenheiten.

§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen

(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 durch die eigenverantwortliche und abschließende Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene Risikobewertung einschließlich der Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.

§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bundesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Aufschub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält oder diese es verlangen.

§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Auskunftsstelle

Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Gebühren.

§ 9 Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

(1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden insbesondere über Mitteilungen der Europäischen Chemikalienagentur über

1.
verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 sowie Entscheidungsentwürfe nach Artikel 9 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

2.
als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

3.
Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 sowie nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

4.
die Dossierbewertung nach Artikel 41 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 43 Abs. 3 und über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung nach Artikel 48 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

5.
die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

6.
die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder Produktion nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

7.
die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 59 Abs. 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfahren nach Artikel 64 Abs. 5 Satz 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Die zuständigen Landesbehörden informieren die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere über

1.
Erkenntnisse über die Verwendung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten, aus denen sich ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben kann,

2.
im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im Sinne von Artikel 124 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, aus denen sich ein Risikoverdacht ergibt,

3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 unter Vorlage der nach Artikel 129 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Unterlagen.

(3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 10 Vorläufige Maßnahmen

(1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde, unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung und legt die wissenschaftlichen oder technischen Informationen vor, auf denen diese vorläufige Maßnahme beruht.

(2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert die zuständigen Landesbehörden über die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 129 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7, § 9 oder § 9a" durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr. L 142 S. 1)" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 7, 9, 9a" durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gesetzen" die Wörter „und EG-Verordnungen" eingefügt.

6a.
Dem § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann."

7.
Die §§ 16 bis 16c werden aufgehoben.

8.
In § 16d Abs. 1 wird die Angabe „den §§ 7, 9 und 9a" durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 440/2008" und das Wort „Anmeldestelle" durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

9.
§ 16f Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Antragsteller hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Umstände zu verschaffen, soweit dies bei Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann."

10.
In § 17 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Zweck erforderlich" die Wörter „und gemeinschaftsrechtlich zulässig" eingefügt.

11.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können,".

c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesen ist."

12.
In § 19a Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes bestimmt ist."

12a.
In § 19b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)" durch die Angabe „Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28)" ersetzt.

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Anmelde- oder" und die Wörter „der Stoff oder" werden gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Anmeldeoder" gestrichen und das Wort „Anmeldestelle" durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesstelle für Chemikalien kann das Inverkehrbringen der Zubereitung und die Zulassungsstelle das Inverkehrbringen des Biozid-Produktes oder des Biozid-Wirkstoffs untersagen, wenn einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgerecht entsprochen wird."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Anmeldestelle" durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt und die Wörter „Anmeldeoder" gestrichen.

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer verpflichtet ist, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren."

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d näher zu bestimmen."

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

14.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Anmeldestelle" wird jeweils durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Anmelde- oder" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Anmeldung" und das nachfolgende Komma gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Anmeldung oder" gestrichen.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Widerspruchs ist bei der Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde."

e)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Anmeldung nach § 4 oder" gestrichen.

f)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „ihre Anmeldung oder" und „Anmelde- oder" gestrichen.

15.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 16c oder" gestrichen.

c)
Im Halbsatz nach Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „der zuständige Bundesminister" durch die Wörter „das zuständige Bundesministerium" ersetzt.

16.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen)" durch das Wort „EG-Verordnungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Anmeldestelle" durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilungen, Notifizierungen, Registrierungen und Zulassungen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen zu verlangen,".

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Anmeldestelle" wird durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

bb)
Die Angabe „§ 12 Abs. 2 und" wird gestrichen.

cc)
Die Wörter „die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen erhoben und gespeichert werden," werden durch die Wörter „die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes, der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen erhoben und gespeichert werden," ersetzt.

17.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft," werden durch die Wörter „der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit dies zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Satz 1 genannten EG-Verordnungen erforderlich ist, können sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden."

18.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesstelle für Chemikalien und die zuständigen Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen einschließlich der Erfüllung darin enthaltener Berichtspflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind. Die Bundesstelle für Chemikalien hat die zuständigen Landesbehörden auf Verlangen zu beraten. Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 eine andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, bestehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten zwischen dieser Behörde und den zuständigen Landesbehörden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben" die Wörter „aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt IIa" eingefügt und die Wörter „Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers eines Verfahrens nach Abschnitt IIa" durch die Wörter „Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers des Verfahrens nach Abschnitt IIa" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Anmeldungen," und „die Anmeldung," gestrichen.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Handelsbezeichnung des Biozid-Produkts und die Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Bezeichnung sonstiger zur Einstufung beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Anmelde- oder" gestrichen.

cc)
Nummer 7 wird gestrichen.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmeldestelle," und „der Stoff," gestrichen.

19.
Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist."

20.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach den Wörtern „des Gesetzes" ein Komma eingefügt und die Wörter „und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen" durch die Wörter „der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und gemeinschaftsrechtlich zulässig ist."

21.
Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 bleibt unberührt."

22.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

bb)
Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1 für einen gefährlichen Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein Biozid-Produkt wirbt,".

cc)
Die Nummern 6 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6a.
entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6b.
entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,

b)
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder

c)
§ 17 Abs. 5

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 6, 6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Anmeldestelle" durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

23.
In § 27 Abs. 2 wird die Angabe „eine in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung" durch die Angabe „eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung" ersetzt.

24.
Nach § 27a werden folgende §§ 27b und 27c eingefügt:

„§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis herstellt oder in Verkehr bringt,

2.
in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Abs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder in einem Zulassungsantrag nach Artikel 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3.
entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 39 Abs. 1 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder

4.
entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genannten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder selbst verwendet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

25.
Der bisherige § 27b wird § 27d.

26.
Im neuen § 27d werden die Angabe „§ 27" durch die Angabe „den §§ 27, 27b Abs. 1 bis 4 oder § 27c" und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10 oder Nr. 11 oder § 27b Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

27.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 bis 7 und 9 werden aufgehoben.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:

„Abweichend von § 12a Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Biozid-Produkte, die lediglich einen Wirkstoff enthalten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, dass der in ihnen enthaltene Wirkstoff in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/ 8/EG aufgenommen wird, für die Dauer des Zulassungsverfahrens, des Registrierungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, längstens jedoch bis zu der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/ EG, die in der jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG zwecks Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgelegt ist. Enthalten Biozid-Produkte mehr als einen Wirkstoff, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt endet, der in der Richtlinie der Kommission über die Aufnahme des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgesetzt ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn ein vollständiger Antrag auf Zulassung, Registrierung oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes oder des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Zulassungsstelle vorgelegt worden ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für die Zulassung von Biozid-Produkten, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 Bezug genommen werden soll, sofern diese Zulassungsanträge zusammen mit dem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit den §§ 12b und 12d gestellt werden; über diese Zulassungsanträge entscheidet die Zulassungsstelle nach der Entscheidung über den Zulassungsantrag, mit dem die Rahmenformulierung verbunden wird."

bb)
In dem neuen Satz 6 werden jeweils die Wörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" sowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 1" ersetzt.

cc)
Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Der Abschnitt IIa findet bis zum 14. Mai 2010 keine Anwendung auf Biozid-Produkte, die als Wirkstoffe ausschließlich Lebens- oder Futtermittel im Sinne des Artikels 6 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (ABl. EU Nr. L 325 S. 3) enthalten, die nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, sofern die Biozid-Produkte der Produktart 19 des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG angehören."



 

Zitierungen von Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 REACH-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REACH-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Eingangsformel ChemKlimaschutzV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, nach Anhörung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes
B. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1146
Bekanntmachung ChemGNeuBek
... Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), 10. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.  ...