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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-42 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;

2.
Sicherheitsdienste:

2.1
Sicherheitsbereiche,

2.2
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,

2.3
Qualitätssichernde Maßnahmen;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1
Teamarbeit und Kooperation,

3.2
Kundenorientierte Kommunikation;

4.
Schutz und Sicherheit;

5.
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;

6.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;

7.
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;

8.
Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen:

8.1
Markt- und Kundenorientierung,

8.2
Risikomanagement,

8.3
Betriebliche Angebotserstellung,

8.4
Auftragsbearbeitung,

8.5
Teamgestaltung;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

4.
Umweltschutz.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.


§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

2.
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.

(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,

b)
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,

c)
Tätermotive und -verhalten beurteilen,

d)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie

e)
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie

b)
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
Konzepte für Schutz und Sicherheit,

3.
Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.

(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen

a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,

b)
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,

c)
Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie

d)
Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen

kann;

2.
der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;

3.
die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,

b)
sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie

c)
Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren

kann;

2.
ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;

3.
die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln 20 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit 30 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch 20 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.


§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit" kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit" nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit" erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situationsgerechtes Verhalten und Handeln" sowie „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste" als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2008 SchSiAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2757) außer Kraft.


Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1 Rechtsgrundlagen
für Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Si-
cherheitsdienste beachten und anwenden
8  
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
 10 
2Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Sicherheitsbereiche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.1)
a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen
Zusammenhang einordnen
b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-
schiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und
Schnittstellen darstellen
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si-
cherheitsdienste bewerten
4  
2.2Arbeitsorganisation;
Informations- und
Kommunikationstechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.2)
a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga-
benbezogen nutzen
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar-
beitstechniken einsetzen
c) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
d) Daten sichern und pflegen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
f) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
g) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be-
richtswesen mitwirken
5  
2.3Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.3)
a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen
Qualitätsmanagements berücksichtigen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsprozessen beitragen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-
zufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf
das Betriebsergebnis berücksichtigen
 2 
3Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1 Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3.1)
a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-
tige Informationen gewährleisten
b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika-
tionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
c) interne und externe Kooperationsprozesse beach-
ten, Kommunikationswege nutzen
2  
d) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be-
achten
e) Auswirkungen von Information und Kommunikation
auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
 2 
3.2 Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3.2)
a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits-
dienstleistungen informieren
b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
3  
c) Auswirkungen von Information und Kommunikation
mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-
sichtigen
d) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
e) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit
dem Kunden situationsgerecht anwenden
f) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden
weiterleiten
 4 
4 Schutz und Sicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch-
führen
b) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur-
teilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c) Sicherheitsbestimmungen anwenden
d) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-
fen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi-
zieren
10  
e) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-
ten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
f) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,
Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei
Mängeln Maßnahmen einleiten
g) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif-
ten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa-
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-
wachen
i) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-
zogene Maßnahmen berücksichtigen
 19 
5 Verhalten und Handeln
bei Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und
die Öffentlichkeit berücksichtigen
b) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-
ten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-
dung oder -bewältigung ergreifen
c) Methoden der Deeskalation anwenden
d) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer
Sprache
e) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
f) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch-
führen
g) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-
gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
17  
h) Verhaltensnormen und -muster von Personen und
Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
i) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-
ten von Tätergruppen berücksichtigen
 3 
6 Sicherheitstechnische
Einrichtungen und Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-
gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
3  
b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-
tungen darstellen
c) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika-
tionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able-
sen, Informationen auswerten und Maßnahmen er-
greifen
 12 
7Ermittlung, Aufklärung
und Dokumentation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unter-
scheiden sowie situationsgerecht auswählen und
anwenden
b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklä-
ren und dokumentieren
c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen
  12
8Planung und betrieb-
liche Organisation von Sicher-
heitsleistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
 
8.1Markt- und
Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.1)
a) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen
mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb
bewerten
b) Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistun-
gen beraten
c) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten
d) interne und externe Kooperationsprozesse mit ge-
stalten
e) Beschwerdemanagement als Element einer kunden-
orientierten Geschäftspolitik anwenden
  6
8.2Risikomanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.2)
a) bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mit-
wirken
b) technische, organisatorische und personelle Maß-
nahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen
c) die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten
d) Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen
  20
8.3Betriebliche
Angebotserstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.3)
a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieb-
lichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen
bei der betrieblichen Leistungserstellung berück-
sichtigen
c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung
mitwirken
  6
8.4Auftragsbearbeitung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.4)
a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatori-
scher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte planen
b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine pla-
nen
c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau
und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leis-
tungsrechnung beachten
  6
8.5Teamgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8.5)
a) Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung
verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten
b) Verfahren der Konfliktlösung anwenden
c) Synergieeffekte eines Teams nutzen
  2


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
123 4 
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen