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Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Wahlprüfungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2008 WahlPrG § 5, § 6, § 13

Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und ob Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist."

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

3.
In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „erneuter mündlicher Verhandlung" durch die Wörter „neuer Schlussentscheidung" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juni 2008.