Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (VFBAZV)

V. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1004 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Geltung ab 17.06.2008; FNA: 860-3-30 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes
§ 2 Verrechnung
§ 3 Zahlverfahren
§ 4 Revision
§ 5 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2 Verrechnung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:

ZB = SBE x ZS + EBet - VA.

2In dieser Formel bedeutet:

ZB: Zahlungsbetrag in Euro,

SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,

ZS: zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,

EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,

VA: Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.

(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" V. v. 13. Dezember 2017 BGBl. I S. 3935 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 3 Zahlverfahren


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.

(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" V. v. 13. Januar 2009 BGBl. I S. 42 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 4 Revision


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft erstmals bis zum 30. September 2008 und danach alle drei Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt.

(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juni 2008.



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