Auf Grund des §
366a Abs. 4 Satz 3 und 5 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel
1 Nr. 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit §
1 der
Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom
15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach
§ 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.
(1) 1Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:
ZB = S
BE x ZS + E
Bet - VA.
2In dieser Formel bedeutet:
ZB: Zahlungsbetrag in Euro,
S
BE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,
ZS: zum Zahlungstermin (
§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,
E
Bet: im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,
VA: Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.
(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.
(1) Die Zahlung des nach §
2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.
(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft erstmals bis zum 30. September 2008 und danach alle drei Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt.
(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juni 2008.